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Nachfolgend wurden die Ölgemälde im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens beschlagnahmt. Nachdem das Ermittlungsverfahren jedoch in die Leere führte, hinterlegte die Staatsanwaltschaft die Ölgemälde 2010 bei einem Amtsgericht. Der Kläger verlangte daraufhin erfolglos vor dem Landgericht Ansbach und in der sich anschließenden Berufung vor dem OLG Nürnberg die Freigabe der hinterlegten Ölgemälde. Das OLG Nürnberg war der Ansicht, der Kläger habe weder bewiesen, dass es sich um Originale von Hans Purrmann handele, noch dass diese seiner Mutter geschenkt worden seien. Jedenfalls habe der Beklagte Eigentum an den Ölgemälden durch das Rechtsinstitut der Ersitzung erworben. Rätselhafte Gemälde: Prozess um gestohlene Kunstwerke - Nürnberg | Nordbayern. Die in § 937 BGB geregelte Ersitzung sieht vor, dass, wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum hieran erwirbt. Ein solcher Eigentumserwerb ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Erwerber zu Beginn des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, weil es an einer auf den konkreten Vortrag des Beklagten bezogenen tatrichterlichen Würdigung fehlte, ob der behauptete Erwerbsvorgang als widerlegt anzusehen ist oder nicht, sowie wegen weiterer Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Dabei hat der Bundesgerichtshof ferner klargestellt, dass eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht besteht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Hans purrmann frau im sessel 3. Hinweis zur Rechtslage § 937 BGB (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung). (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Die Ersitzung ist aber nach § 937 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Hans purrmann frau im sessel 7. Die Beweislast für den zehnjährigen Eigenbesitz an der Sache trifft laut BGH denjenigen, der sich auf die Ersitzung beruft, während die Voraussetzungen des Absatzes 2 von demjenigen zu beweisen sind, der die Ersitzung bestreitet und die Herausgabe der Sache verlangt. Beweislastverteilung gilt auch nach Diebstahl Der BGH hat entschieden, dass dies entgegen einer in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht auch in dem Fall gilt, dass sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung gegenüber dem früheren Besitzer der Sache beruft, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Dies folge daraus, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 937 BGB gerade in Ansehung gestohlener oder verloren gegangener Sachen für erforderlich gehalten und sich bewusst dafür entschieden habe, den guten Glauben des Ersitzenden nicht zur Voraussetzung der Ersitzung zu machen, sondern lediglich für den Fall des bösen Glaubens eine Ausnahme zu bestimmen.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auf und verwies das Verfahren zurück an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts. Die Ersitzung ist der häufigste Erwerbstatbestand bei gestohlenen und abhandengekommenen Kunstwerken. Grundsätzlich reichen hierfür zehn Jahre gutgläubiger Eigenbesitz. Hierfür reicht es, dass der in Anspruch genommene die Bilder zehn Jahre als eigene besessen hat. Dies liegt in der Regel vor, wenn dem Besitzer keine Anhaltspunkte für ein Diebstahl oder Abhandenkommen bekannt sind. BGH: Bundesgerichtshof zur Ersitzung gestohlener Kunstwerke – BayRVR. Die Rechtsprechung hat die Gutgläubigkeit in vielen Fällen leider immer viel zu großzügig angenommen. Der Bundesgerichtshof hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben und gefordert, dass der Besitzer eine sekundäre Darlegungslast hat. Er muss also seine Gutgläubigkeit plausibel machen, dass er keine Anhaltspunkte hatte oder ihm Dinge aufgefallen sind, woraus er schlussfolgern muss, dass ihm die Werke nicht gehören können. Im vorliegenden Fall will der Vater des Beklagten die äußerst teuren Kunstwerke in einer Galerie in Dinkelsbühl gekauft haben.