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2 In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr. 1 Buchst. h ergeben würde. (2) Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, daß auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind. (3) 1 Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an: 1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und 3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler. 2 Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. 3 Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. Einladung fachkonferenz niedersachsen 2021. 1 sind, nicht übersteigen. 4 Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Herzliche Grüße strubbelsuse #5 Vielen Dank für eure Antworten! Nein, bei uns gibt es leider keine langfristige Planung. Die Termine werden ganz oft viel zu kurzfristig angekündigt und langfristig planen kann ich nicht. Das würde ich mir sehr wünschen. Die Schulleitung weiß um mein Problem mit der Kinderbetreuung, geht aber nicht darauf ein. Ich habe neulich einen "Einlauf" bekommen, weil ich an einer kurzfristig angesetzten Konferenz nicht teilgenommen habe weil ich nachmittags einen Termin mit meinem Kind hatte, den ich nicht verschieben konnte... Deshalb frage ich nach rechtlichen Vorgaben bzw. Anzahl Gesamtkonferenzen und Dienstbesprechungen - allgemein - lehrerforen.de - Das Forum für Lehrkräfte. Regelungen. Bevor ich ein Kind hatte war es mir egal auch mal kurzfristig länger in der Schule bleiben zu müssen. Das ließ sich fast immer problemlos organisieren. Daher habe ich mich nie darum gekümmert und solche Einladungen so hingenommen. Nun sieht das anders aus... Erschwerend kommt hinzu, dass ich als Halbtagskraft dazu verpflichtet werde an ALLEN Konferenzen und Teamsitzungen, die mich betreffen, teilzunehmen.
Das finde ich auch nicht in Ordnung. Es geht mir nicht darum, mich vor Arbeit zu drücken aber ich bin nicht mehr so flexibel in meiner Zeitplanung, denn mein Kind muss sich auf mich und unsere Absprachen (z. B. ich hole dich ab wenn ihr zu Mittag gegessen habt) verlassen können. Auch mein Mann kann nicht einfach so einspringen, denn der arbeitet natürlich auch. VORIS § 36 NSchG | Landesnorm Niedersachsen | - Zusammensetzung und Verfahren der Konferenzen | Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 | gültig ab: 01.01.2020. #6 Ganz unabhängig ob mit oder ohne Kind: Einladungen 1 Tag vorher sind eine Zumutung und würde ich nur ausnahmsweise (! ) akzeptieren! #7 Gibt es denn im Schulgesetz oder in irgendwelchen Dienstvorschriften tatsächlich eine genau benannte Frist? Ich hätte gern mal einen Beleg oder eine Textstelle. Wir haben nämlich auch immer das Problem mit den Ladungsfristen, ich habe aber noch nichts gefunden, was eben genau diese 7-Tage-Frist vorgibt. #8 Hallo, wenn das bei euch wirklich so dermaßen kurzfristig ist und die Schulleitung trotz Beschwerden gar nicht reagiert, würde ich das Problem mal vor die Gleichstellungsbeauftragte oder den Lehrerrat bringen.
Die Vorgaben zu Mitwirkungsverboten und Vertraulichkeit nach § 41 NSchG müssen in jedem Fall gewahrt bleiben. Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist dann gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu einem von der Leitung gesetzter Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Eine Zustimmung aller Mitglieder wird nicht vorausgesetzt. Gültigkeit: bis 31. 08. 2022. (Entspricht dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27. März 2020 in Art. 2 § 5 Abs. 3. Einladung fachkonferenz niedersachsen. )