actionbrowser.com
Dass eine bauliche Veränderung durch beeinträchtigte Wohnungseigentümer nur in Form eines Beschlusses genehmigt werden kann, entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2013. Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft verpflichtet war, eine von ihm installierte Terrassenüberdachung wieder zu beseitigen. BGH: Beschluss über bauliche Veränderung | Immobilien | Haufe. Gemäß der Teilungserklärung der Gemeinschaft war jedes Mitglied verpflichtet, die ihm zugehörigen Gebäudeteile ordnungsgemäß instand zu halten. Anfang des Jahres 2008 installierte ein Wohnungseigentümer unmittelbar angrenzend an die Einheit eines anderen Wohnungseigentümers eine Terrassenüberdachung. Unmittelbar vor der Installation der Überdachung hatte eine Eigentümerversammlung stattgefunden. Im Protokoll der Versammlung war nachzulesen, dass alle anwesenden Eigentümer sich einig waren, dass Änderungen am äußeren Erscheinungsbild der Wohneigentumsanlage zustimmungspflichtig sind. Unter dieser Voraussetzung hatten die meisten Eigentümer dem Umbau zugestimmt.
Bestimmt wissen Sie, dass ein Beschluss über eine bauliche Veränderung nur mit der Zustimmung aller durch sie benachteiligten Eigentümer zustande kommen kann. Sind alle Eigentümer durch die bauliche Veränderung benachteiligt, müssen ihr auch alle Eigentümer zustimmen. Oft genug werden Beschlüsse über bauliche Veränderung dennoch mit einfacher Stimmenmehrheit verkündet. Hierzu hat der BGH entschieden: E ine solche Verkündung ist auch zulässig, we nn die Zustimmung einzelner beeinträchtigter Wohnungseigentümer fehlt. Der Verwalter muss aber auf Anfechtungsrisiken hinweisen (BGH, Urteil v. 29. 05. 2020, Az. Weg bauliche veränderung ohne beschluss. V ZR 141/19) Nicht alle benachteiligten Eigentümer stimmten zu Im entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer in ihrer Eigentümerversammlung mehrheitlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch eine Eigentümerin genehmigt. Der Geschäftsführer der Verwalterin hatte den Beschluss verkündet. Ein Wohnungseigentümer, war gegen den Beschluss mit der Anfechtungsklage vorgegangen.
Diese dürfen das Risiko der Anfechtung bewusst eingehen. Daher handelt der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig, wenn er bei Vorliegen einer einfachen Mehrheit und Fehlen der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkündet. Allerdings muss er die Eigentümerversammlung darüber informieren, ob aus seiner Sicht bestimmte Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hätten erteilen müssen. Außerdem muss er auf das sich hieraus ergebende Anfechtungsrisiko hinweisen. Die klagenden Eigentümer konnten im entschiedenen Fall nicht nachweisen, dass der Verwalter seine Informations- und Hinweispflichten verletzt hat. Daher war es nicht pflichtwidrig, den Beschluss über die bauliche Veränderung zu verkünden. Fazit: Jetzt wissen Sie: Wird ein Beschluss über eine bauliche Veränderung als zustande gekommen verkündet, ohne dass alle nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, ist der Beschuss anfechtbar. Die Kosten eines Anfechtungsprozesses hat der Verwalter aber nur dann zu tragen, wenn er die Eigentümer nicht über ein mögliches Anfechtungsrisiko informiert hat.