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5 (1), 6 (1) und 25 (2) DSGVO. Zwecke der Datenverarbeitung Der für die Datenverarbeitung Verantwortliche erhebt ausschließlich zum Zweck der Terminbuchung und –abwicklung folgende personenbezogenen Daten von den Nutzern: Name Vorname Kontaktdaten (ggf. gültige E-Mailadresse, Telefonnummer) Anliegen des Termins bei Bedarf Adresse bei Bedarf Geburtsdatum Speicherdauer / Datenlöschung Die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten beträgt 24 Stunden. Die Daten werden nach Ablauf des vereinbarten Termins gelöscht. Datensicherheit s. nachfolgend Punkt "Internetauftritt" Datenübermittlung an Empfänger Die erhobenen personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Terminbuchung und –abwicklung an die jeweils zuständige Dienststelle der FHB weitergeleitet. Datenschutzrechte 1. Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO): Sie haben das Recht eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zwecke der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung. Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Art.
Die Testung darf frühestens am fünften Tag nach dem positiven Test durchgeführt werden. Informieren Sie sich direkt:
Dann erhalten Sie hier die entprechenden Infomationen. Außerdem werden Ihnen die direkten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ihr Anliegen genannt. Verpflichtungserklärung für ausländische Besucher in Deutschland. Geben Sie dazu entweder einen Suchbegriff in das Feld "Stichwort" ein oder klappen die Liste mit der Bezeichnung "Kategorie" auf und markieren Sie darin den gewünschten Begriff. Jetzt noch auf "Anzeigen" klicken und los gehts. Sollten Sie eine Dienstleistung suchen, für die unsere Stadtverwaltung nicht zuständig ist, besuchen Sie bitte das Verwaltungsportal des Landes Hessen.
Aufenthaltstitel - Abholung Für die Abholung eines Aufenthaltstitels können Sie hier bequem einen Termin im Einwohneramt, Ausländerbehörde vereinbaren. Ausländerrechtliche Bescheinigung - Abholung Für die Abholung einer ausländerrechtlichen Bescheinigung können Sie hier bequem einen Termin im Einwohneramt, Ausländerbehörde vereinbaren. Einbürgerung - Beratung Einen Beratungstermin zur Einbürgerung können Sie hier bequem im Einwohneramt, Ausländerbehörde vereinbaren. Einbürgerung - Antrag Für die Abgabe Ihres Antrages auf Einbürgerung können Sie hier bequem einen Termin im Einwohneramt, Ausländerbehörde vereinbaren. Antrag auf Einbürgerung Die beim Beratungstermin im ausgehändigten Merkblatt aufgelisteten Unterlagen Beachten Sie bitte, dass der Antrag auf Einbürgerung nicht zu unterschreiben ist. Dies erfolgt bei Abgabe des Antrags vor Ort, deshalb muss der Antrag auch unbedingt persönlich abgegeben werden. Verpflichtungserklärung - Abgabe Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung können Sie hier bequem einen Termin im Einwohneramt, Ausländerbehörde vereinbaren.
Testpflicht Eine Testpflicht gilt weiterhin für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften. Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich. Bewohnertestungen (insbesondere in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen gegebenenfalls anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet. Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden. Die generelle Pflicht zum Negativnachweis beim Betreten aller Arbeitsstätten besteht nicht mehr. Alle Bürgerinnen und Bürger haben weiterhin Anspruch auf kostenlose Corona-Tests anlässlich der Bürgertestungen. Isolations- und Quarantäne-Regeln Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation beziehungsweise Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.
Das Land beobachtet die Situation hessenweit und will je nach Lageentwicklung weitere Schritte bekannt geben. Maskenpflicht Eine Maskenpflicht gilt weiterhin in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatientinnen und -patienten), in Alten- und Pflegeheimen, bei Pflege- und Rettungsdiensten, in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr), in Sammelunterkünften wie beispielsweise Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften. Es besteht keine generelle Maskenpflicht mehr in Innenräumen. Auch in Schulen, Hochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen gilt keine gesetzliche Maskenplicht mehr. Betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen können jedoch unabhängig davon auf Grundlage der anzustellenden Gefährdungsbeurteilung eine Maskenpflicht vorsehen. Zulässig zur Erfüllung der genannten Maskenpflicht sind OP-Masken und Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare Ausführungen ohne Ausatemventil.