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Die Existenz der Forderung wird fingiert (somit kann § 1163 BGB nicht als Einwendung aufgeführt werden) und die Hypothek geht auf den neuen Gläubiger über. Da dieser nur die Hypothek und keine Forderung inne hat, spricht man an dieser Stelle von der forderungsentkleideten Hypothek. 3. Weder Forderung noch Hypothek sind wirksam entstanden Bei dieser Konstellation lassen sich beide Lösungsansätze (s. o. 1. u. 2. Was versteht man unter forderungsentkleidete Hypothek?. ) nebeneinander anwenden. §§ 892 und 1138 BGB. § 892 BGB überwindet den Mangel des dinglichen Rechts und über die Verweisung in § 1138 BGB kann auch die fehlende Forderung überwunden werden. Wenn der Zessionar also sowohl hinsichtlich der Forderung als auch der Hypothek gutgläubig ist, erwirbt er wie oben eine forderungsentkleidete Hypothek. 4. Forderung und Hypothek sind zwar wirksam entstanden, Forderungs- und Hypothekenglaübiger sind aber personenverschieden B nimmt bei A ein Darlehen auf und sichert dieses mit einer Hypothek. A tritt die Forderung an C ab, der diese seinerseits an den gutgläubigen D abtritt.
Für uns ist wichtig: Die ¨Übertragung der Hypothek¨ ist zumeist rechtsgeschäftlich gewollt – rein rechtlich handelt es sich jedoch stets um eine Übertragung der Forderung, der die Hypothek nur nachfolgt. A bestellt B im Zustand geistiger Umnachtung eine Hypothek zur Sicherung einer schon bestehenden Darlehensforderung. B überträgt die Forderung an den gutgläubigen C. In dieser Konstellation überträgt B dem C wirksam seine Darlehensforderung gemäß § 398 BGB. Der Erwerb der Hypothek aber kann nicht gemäß §§ 1153, 1154 BGB stattfinden, da B zuvor nicht Hypothekar geworden ist. Aus der Misere kann daher nur der gutgläubige Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigen führen. Zweiterwerb einer Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 I BGB | Jura Online. Dieser ließe sich gemäß § 1155 BGB (analog oder direkt) i. V. m. § 892 I BGB konstruieren. Da die Hypothek wie oben gesehen aber gesetzlich der Forderung folgt, handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäflichen Erwerb. Genau das setzt § 892 I BGB aber voraus. Daher lässt sich zum einen der gutgläubige Hypothekenerwerb vom Nichtberechtigen einfach ablehnen.
Im umgekehrten Fall kann der Bürge auf seine Bürgschaft zahlen, wenn er von dem Gläubiger in Anspruch genommen wird. In diesem Fall geht wegen § 774 BGB die zu sichernde Forderung und mit ihr gem. §§ 412, 401 BGB die bestellten Sicherheiten und damit auch die Hypothek auf den Bürgen über. Bei dieser Konstellation kann der Bürge beim Hypothekenschuldner Regress nehmen, indem er in dessen Grundstück vollstreckt. Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek – SachenrechtBasics. Hier zeigt sich, dass die Frage, welcher Sicherungsgeber besser gestellt ist, im Endeffekt davon abhängt, wer zuerst wegen seiner Sicherheit vom Gläubiger in Anspruch genommen wird. Nur wer zuerst vom Gläubiger wegen seiner Sicherheit in Anspruch genommen wird, kann den zweiten Sicherungsgeber in Regress nehmen. Diese Konstellaiton erklärt den Begriff "Wettlauf der Sicherungsgeber". In letzter Konsequenz hängt es demnach von einem Zufall ab, welcher Sicherungsgeber letztlich "den Kürzeren zieht". Um dies zu verhindern, vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass die Regelungen über Gesamtschuldner gem.
Fraglich ist nun, welche Ansprüche X hat und wie sich hierbei eine Trennung von Hypothek und Forderung auswirkt. A. X gegen E, § 1147 BGB X könnte zunächst gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB haben. Hierfür müsste X von D zunächst die Forderung abgetreten bekommen haben, und zwar in der Form des § 1154 BGB. Wenn aber der C gegenüber D die Abtretung der Forderung angefochten hat, ist D nicht Inhaber der Forderung geworden. Hier hilft jedoch die Forderungsfiktion gemäß den §§ 1138, 892 BGB. Wenn der X gutgläubig ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 892 BGB vorliegen, erwirbt er dennoch die Hypothek. Dafür müsste D insbesondere im Grundbuch eingetragen worden sein. Bei der Briefhypothek wird allerdings nur der Ersterwerber eingetragen. D ist nicht eingetragen. § 1155 BGB regelt jedoch den Fall des Rechtsscheinstatbestands beglaubigter Abtretungserklärungen. Vorliegend wurde jede Abtretung öffentlich beglaubigt, sodass der Rechtsschein des § 1155 BGB gilt.
Dann müsste die Hypothek eigentlich gem. § 1153 I BGB, bzw. § 401 BGB kraft Gesetzes übergehen. Jedoch ist die Hypothek nicht wirksam entstanden. In einem solchen Fall hilft dann § 892 I BGB weiter: War der Zweiterwerber (G) gutgläubig, so erwirbt er die Hypothek kraft § 892 I BGB. Konstellation 2: Die Forderung besteht nicht Schwieriger ist der Fall, in dem die Hypothek zwar grundsätzlich wirksam entstanden wäre, die zu sichernde Forderung jedoch nicht (mehr) besteht, und aus diesem Grund auch die Hypothek nicht. Bsp. A hat gegen S eine Forderung aus einem Kaufvertrag i. 000 Euro. Zur Sicherung lässt A zugunsten des S eine Hypothek eintragen. Später ficht S den Kaufvertrag erfolgreich an. Dennoch überträgt A anschließend die Forderung an seinen Gläubiger G, der von der Anfechtung nichts weiß. Als der Sachverhalt ans Licht kommt, beruft sich G auf das Grundbuch, in dem die Hypothek auch nach der Anfechtung zugunsten des A eingetragen war. Kann G nun von S die Duldung der Zwangsvollstreckung fordern?
Problem – Trennung von Hypothek und Forderung Im Rahmen der Hypothek kann sich das Problem einer Trennung von Hypothek und Forderung stellen. Das Problem der Trennung von Hypothek und Forderung ergibt sich daraus, dass die Hypothek eigentlich akzessorisch ist und nur zusammen mit der Forderung existieren kann. Das Problem der Trennung von Hypothek und Forderung wirkt sich vor allen Dingen bei der Forderung aus. Beispiel: A nimmt bei B ein Darlehen auf und E sichert das Darlehen durch eine Hypothek ab. B tritt die Forderung an C ab, um die Hypothek kraft Gesetzes übergehen zu lassen. Dies geschieht in der Form der öffentlichen Beglaubigung. C tritt die Forderung mit öffentlicher Beglaubigung an D ab und die Hypothek geht kraft Gesetzes über. D tritt die Forderung wiederum mit öffentlicher Beglaubigung an X ab, damit die Hypothek kraft Gesetzes übergeht. Es stellt sich heraus, dass der D den C bei der Abtretung arglistig getäuscht hat und C erklärt gegenüber D die Anfechtung mit der Folge, dass die Abtretung nicht geschehen ist.
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