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Die GmbH ist daher durch ihre (restlichen) Geschäftsführer wirksam vertreten. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2016 – II ZR 253/15 vgl. BGH, Urteil vom 06. 03. 2012 – II ZR 76/11, ZIP 2012, 824 Rn. 12; Urteil vom 16. 12 1991 – II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355 [ ↩] BGH, Urteil vom 06. 12 [ ↩] BGH, Urteil vom 06. 12 1991 – II ZR 31/91, BGHZ 116, 353, 355; Urteil vom 20. 01. 1986 – II ZR 73/85, BGHZ 97, 28, 35 [ ↩] vgl. BGH, Urteil vom 26. 10. 1981 – II ZR 72/81, WM 1981, 1353, 1354; Urteil vom 24. 02. 1992 – II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761; Urteil vom 24. 2005 – II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255 Rn. 10; Urteil vom 06. 12; Beschluss vom 02. 2016 – II ZB 2/15 13 [ ↩] noch bestellten oder ausgeschiedenen [ ↩] BGH, Urteil vom 24. 1992 – II ZR 79/91, ZIP 1992, 760, 761 [ ↩] vgl. GmbH & Co. KG: Gründung, Rechtspflichten und rechtliche ... / 7 Geschäftsführung und Vertretung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Gehle in Born/Ghassemi-Tabar/Gehle, Münch-HdBGesR VII, 5. Aufl., § 9 Rn. 113; Heybrock/Theiselmann, GmbHG, 2. Aufl., § 46 Rn. 75; Hüffer/Schürnbrand in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. 124; Koppensteiner/Gruber, in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5.
Allerdings haben die anderen geschäftsführenden Gesellschafter das Recht, einer geschäftlichen Handlung zu widersprechen. Die entsprechende Handlung darf in diesem Fall nicht ausgeführt werden. Bei einer Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann die Befugnis zur Geschäftsführung einem Komplementär von den übrigen Gesellschafter durch einen Antrag vor Gericht auch wieder entzogen werden. Geschäftsführung und vertretung gmbh e. Um Konflikte zu vermeiden, werden in der Praxis meist Entscheidungsbefugnisse oder Aufgabenbereiche im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Abweichungen im Gesellschaftsvertrag Legt der Gesellschaftsvertrag fest, dass die Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen, ist mit Ausnahmen bei Gefahr im Verzug ein Gesellschafterbeschluss für jedes Geschäft erforderlich. In der Praxis kann sich dieses Vorgehen als hinderlich erweisen. Daher kann die Geschäftsführung mit Zustimmung der Gesellschafter auch einem einzelnen Komplementär als alleinberechtigtem Geschäftsführer übertragen werden.
Die gegenteilige Ansicht, wonach die übrigen Geschäftsführer auch bei bloßer Untätigkeit der Gesellschafterversammlung ihre organschaftliche Vertretungsmacht verlieren sollen, schränkt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft über den von § 46 Nr. 2 GmbHG angestrebten Zweck hinaus ein. Bei einem Prozess der Gesellschaft mit einem 5 Geschäftsführer wird zwar nicht selten die Gefahr bestehen, dass die übrigen Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft nicht unvoreingenommen und mit dem nötigen Nachdruck wahrnehmen werden. Dies kann gerade bei Prozessen gegen ausgeschiedene Geschäftsführer aber auch anders sein und insbesondere nach einem Wechsel in der Geschäftsführung wird eine Voreingenommenheit der Geschäftsführer regelmäßig nicht zu befürchten sein. § 46 Nr. Geschäftsführung und vertretung gmbh vs. 2 GmbHG überlässt es der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, ob sie die Gesellschaft durch die bestellten Geschäftsführer als ausreichend vertreten ansieht oder die Bestellung eines geeigneten besonderen Vertreters für erforderlich hält.