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Und zwar nicht nur aufgrund der Schutzart IP65. Das Gehäuse ist wetterfest und UV-stabil, da es aus hochwertigem Acrylester-Styrol-Acrylnitril (ASA) gefertigt wurde. Wesentlich witterungsbeständiger als herkömmliche ABS Verteilergehäuse. Auch die Tür ist nicht aus ABS, sondern aus Polycarbonat (PC). Auch die hohe Schlagfestigkeit des Aufputzverteilers gewährleistet, dass Ihre Sicherungen und Schutzschalter gegen alle Umwelteinflüsse geschützt sind. In Fachkreisen würde man bei IP65 zwar noch nicht von einem wasserdichten Verteilerkasten sprechen, da diese Klassifikation erst mit IP68 erreicht wird. Jedoch ist diese Schutzart in der Regel nur für wasserdichte Kabelverbinder und Abzweigdosen relevant, die zum Beispiel zur Verlegung von Erdkabeln oder zur Verlegung von Anschlüssen unter Wasser im Gartenteich verwendet werden. Gängie Norm und Praxis für Feuchtraumverteiler ist die Schutzart IP65, die zuverlässig vor Regen, Strahlwasser aus dem Gartenschlauch, Nebel, Wasserdampf und Luftfeuchtigkeit im Allgemeinen schützt.
Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, aufgrund des fehlenden Veranlassungszusammenhangs sei eine Verrechnung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit Überschüssen gem. § 23 EStG ausgeschlossen. Entscheidung Das FG gab der Klage statt und entschied, dass die festgestellten verrechenbaren Verluste im Streitjahr nicht nur die laufenden Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch die Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG mindern, da auch diese Überschüsse Ergebnis der Beteiligung der Gesellschafter an der Gesellschaft sind. Dabei ist es unerheblich, dass die Verluste aus Vermietung und Verpachtung einerseits und die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften andererseits im Streitfall unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen waren, denn eine solche Differenzierung würde das Gebot der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verletzen. Beteiligte vermögensverwaltender Kommanditgesellschaften würden im Hinblick auf die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit der Verluste schlechter behandelt als gewerbliche Mitunternehmer, weil bei ihnen die Veräußerungsgewinne nicht mit den bislang nicht genutzten Verlusten verrechnet werden könnten, obwohl es sich um Überschüsse handelt, die die Feststellungsbeteiligten in späteren Wirtschaftsjahren aus ihrer Beteiligung an der identischen Kommanditgesellschaft erzielen.
Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht deshalb, dass die zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit den Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Dabei muss es sich nicht zwingend um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln. Hinweis Da nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 15a EStG sinngemäß anzuwenden ist, muss die Berechnung des Kapitalkontos einer Gesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung so weit wie möglich der Berechnung des Kapitalkontos bei einer Gesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb angeglichen werden. Hieraus folgt nach Auffassung des FG, dass dann in späteren Wirtschaftsjahren auch eine Verrechnung der zunächst nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten vorzunehmen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gesellschaft neben den Einkünften aus Vermietung auch solche aus Kapitalvermögen gem.
Zusammenfassung Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben v. 15. 9. 2020 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 2. 2014 Stellung genommen und sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie das Kapitalkonto einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft für die sinngemäße Anwendung des § 15a EStG zu ermitteln ist. Der Beitrag setzt sich mit der Auffassung der Finanzverwaltung kritisch auseinander. I. Einleitung Mit BMF-Schreiben vom 15. 2020 [1] hat die Finanzverwaltung zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften nach § 21 Abs. 2 S. 2 EStG und damit zugleich zur Anwendung des BFH-Urteils vom 2. 2014 [2] Stellung genommen. Die Finanzverwaltung äußert sich in dem BMF-Schreiben zu der Frage, wie bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften die Verrechnung von noch nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten nach § 15a Abs. 2 EStG (verrechenbare Verluste) zu erfolgen hat. Der nachfolgende Beitrag stellt die Auffassung der Finanzverwaltung dar und setzt sich vor dem Hintergrund des o. g. BFH-Urteils und dem Sinn und Zweck der Regelung kritisch mit dieser auseinander.
Voraussetzung: die Darlehensforderung gehört zum Betriebsvermögen. Die Einnahmen unterliegen dem persönlichen Einkommensteuertarif des Gesellschafters (zzgl. Etwaige Schuldzinsen für die Refinanzierung sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Beachten Sie | Bei gewerblichen Einkünften unterliegen die Darlehenszinsen (abzgl. Refinanzierungszinsen) zudem grundsätzlich der Gewerbesteuer. Diese wird auf die persönliche Einkommensteuer im Rahmen von gewissen Höchstbeträgen angerechnet und damit ‒ zumindest zu einem überwiegenden Teil ‒ im Ergebnis neutralisiert (vgl. § 35 EStG). Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 193 | ID 46050135
Es kann aber auch Gesellschafterdarlehen aufnehmen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1988 – BStBl II S. 551). Soweit deshalb ein Gesellschaftsvertrag die Führung mehrerer Gesellschafterkonten vorschreibt, kann nicht mehr die Rechtslage nach dem HGB zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, welche Rechtsnatur das Guthaben auf dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten zweiten Gesellschafterkonto hat (BFH-Urteil vom 3. Februar 1988, a. O. ). Werden auch Verluste auf dem separat geführten Gesellschafterkonto verrechnet, so spricht dies grundsätzlich für die Annahme eines im Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch gebundenen Guthabens. Denn nach § 120 Abs. 2 HGB besteht der Kapitalanteil begrifflich aus der ursprünglichen Einlage und den späteren Gewinnen, vermindert um Verluste sowie Entnahmen. Damit werden stehengelassene Gewinne wie eine Einlage behandelt, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist; sie begründen keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft.