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09. 03. 2020 ·Fachbeitrag ·Einkommensteuer von StB Dipl. -Finw. Michael Heuser, Alfter/Bonn | Manche Autobesitzer sind ‒ mit Blick auf den finanziellen Anreiz ‒ bereit, mit ihrem Pkw für Dritte Werbung zu betreiben. Dies kann in Form von Beschriftungen, Aufklebern oder auch nur von Kennzeichenhaltern mit Werbeaufdruck erfolgen. Werbung auf privatwagen in english. Erfahren Sie, ob und wie Sie entsprechende Werbeeinnahmen versteuern müssen. | Werbung für Dritte Die entgeltliche Überlassung von Flächen bzw. Teilen eines Pkw für Werbezwecke wird steuerlich als Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG angesehen. Nur soweit derartige Leistungen nicht den sechs steuerlichen Einkunftsarten im Sinne der §§ 13 ‒ 21 EStG (Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen sind, gilt für diese eine steuerliche Freigrenze. Die Einkünfte sind dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen.
Darunter fällt etwa das Befahren einer Straße mit einem Pkw oder das Parken eines solchen auf einem Parkplatz. Nutzt der Eigentümer einer Sache sie im öffentlichen Raum über den Gemeingebrauch hinaus, bedarf dies einer Sondernutzungserlaubnis. Werbezwecke fallen nicht unter den Gemeingebrauch. PKW-Werbung - Firmenlogo als Aufkleber. Für Werbeanhänger ist deshalb in der Regel dann eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn der Anhänger im öffentlichen Raum abgestellt wird, also auf öffentlichen Parkplätzen oder am Straßenrand, und rein dem Zweck der Werbung dient. Ausschlaggebend für die Entscheidung über eine Sondernutzung ist, ob der Werbeanhänger tatsächlich auch im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung genutzt wird und genutzt werden kann. Handelt es sich bei dem Anhänger um ein im regulären Geschäftsbetrieb genutztes Transportmittel, darf der Anhänger mit dem Werbeaufdruck im öffentlichen Raum abgestellt werden. Hier gilt gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO), dass der Anhänger maximal 14 Tage lang am selben Platz stehen darf.
Baurechtlich relevant sind Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt sind oder mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie wird hiernach in der Regel genehmigungspflichtig sein, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen. Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Sie können genehmigungsfrei sein. Die Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings von einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen, wenn das Fahrzeug wegen besonderer Konstruktionen oder dem Aufstellort wie eine Werbeanlage wirkt ("mobile Werbeanlage", siehe OVG NRW, Urteil vom 11. Werbung auf privatwagen 2. 08. 2017 – 11 A 432/17). Unerheblich ist, ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Auch politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen dürfen ortsfest nur werben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt. In der Regel müssen Baugenehmigungen für das Aufstellen oder Anbringen von Außenwerbung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden.