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Vollstreckung der Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung erfolgt nach § 888 ZPO. Es war bislang (nahezu) einhellige obergerichtliche Rechtsprechung, dass die Auskunftsansprüche und der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB als nicht vertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstreckt werden (a. A. zum Wertermittlungsanspruch zuletzt nur OLG Hamm, ZEV 2011, 383). Nunmehr bestätigt der BGH höchstrichterlich, dass beide Auskunftsansprüche des § 2314 Abs. Erbrecht: Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigen bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses – Dr. Hantke & Partner. 1 S. 1 ( privates Nachlassverzeichnis) und S. 3 ( notarielles Nachlassverzeichnis) BGB nach § 888 ZPO zu vollstrecken sind. "Zwar handelt es sich bei der für die Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses erforderlichen Beauftragung des Notars um eine vertretbare Handlung. Für die Aufnahme des Verzeichnisses ist außerdem das Tätigwerden des beauftragten Notars erforderlich. Jedoch kann der Notar ohne Mitwirkung des Schuldners das Verzeichnis nicht aufnehmen. Er ist vielmehr darauf angewiesen, dass ihm der Schuldner die für die Aufnahme des Verzeichnisses erforderlichen Informationen übermittelt.
Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D. K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E. R. aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. BGH zum notariellen Nachlassverzeichnis: Erbe muss meist persönlich beim Notar erscheinen - Pflichtteilshilfe. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. K. H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. 09. 18 ( I ZB 109/17) gleich mehrere Fragen zum notariellen Nachlassverzeichnis und seiner Vollstreckung höchstrichterlich geklärt: BGH, I ZB 109/17, Leitsätze: 1. Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. BGH: Einmalige Anwesenheit des Erben beim Notar für Nachlassverzeichnis ausreichend | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verurteilt worden ist. 2. Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung ist nur gegeben, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist. 3. Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten.
In vielen Fällen bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nach Sichtung eines solchen vom Erben erstellten Nachlassverzeichnisses gar nichts anderes über, als den Erben zur Vorlage eines von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis aufzufordern. Der Pflichtteilsberechtigte muss auf Wunsch hinzugezogen werden In beiden Fällen, also sowohl bei einem vom Erben erstellten als auch von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnis, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Anwesenheit bei der Aufnahme des Verzeichnisses. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert in diesem Zusammenhang wie folgt: Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm … vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen … wird. In der Praxis verzichtet der Pflichtteilsberechtigte häufig auf dieses Anwesenheitsrecht. Oft will der Pflichtteilsberechtigte den Erben gar nicht treffen Im Zusammenhang mit dem vom Erben erstellten Nachlassverzeichnis ist diese Haltung des Pflichtteilsberechtigten oft dadurch motiviert, dass er auf ein persönliches Zusammentreffen mit dem Erben keinen gesteigerten Wert legt oder sich ohnehin wenig von der Aufnahme des Nachlasses durch den Erben verspricht.
Das könnte Sie auch interessieren: Die fünf Rechte des Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seines Auskunftsanspruchs gegen den Erben Pflichtteil und Auskunftspflicht des Erben – Hat der Pflichtteilsberechtigte in jedem Fall ein Anwesenheitsrecht bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses?
OLG Zweibrücken – Beschluss vom 07. 09. 2015 – 3 W 89/15 Verzögerte Vorlage eine notariellen Nachlassverzeichnisses führt zur Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin Beschwerde gegen Zwangsgeldbeschluss ist erfolgreich Gericht lässt auch unbotmäßiges Verhalten des Pflichtteilsberechtigten in die Entscheidung einfließen Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte über die Frage zu urteilen, ob ein Pflichtteilsberechtigter bei der Aufnahme des Nachlasses durch einen Notar in jedem Fall ein Anwesenheitsrecht hat. Die Angelegenheit begann wie viele andere Streitigkeiten um den Pflichtteil. Die Erblasserin war am 25. 02. 2013 verstorben. Im Nachlass befanden sich Grundbesitz und sonstiges Vermögen. Die Erblasserin hatte mit notariellem Testament vom 01. 12. 1995 ihre Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Ihre beiden Söhne schloss die Erblasserin hingegen in diesem Testament mit der Bemerkung aus, dass sie bereits zu Lebzeiten genug bekommen hätten. Söhne der Erblasserin machen Pflichtteil gegen ihre Schwester geltend Nach dem Erbfall machten die Söhne gegen ihre Schwester Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB geltend.
Die Erbin ließ daraufhin wissen, dass die Verzögerung nicht von ihr verschuldet sei. Vielmehr ließ der Notar, der bereits das erste Nachlassverzeichnis erstellt hatte, wissen, dass er keine Notwendigkeit für die Ergänzung des bereits vorliegenden Verzeichnisses sehe. Notar benötigt Unterstützung von der Landgerichtpräsidentin Erst nach Intervention der Präsidentin des Landgerichts erklärte sich der Notar schließlich bereit, das Verzeichnis zu ergänzen. Dieses wurde schließlich Ende Mai 2015 vorgelegt. Im Juli 2015 verhängte das Landgericht dann aber noch wegen der verzögerten Vorlage des Verzeichnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro gegen die Erbin. Gegen dieses Zwangsgeld legte die Erbin Beschwerde zum OLG ein und bekam im Ergebnis Recht. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten sei, so das OLG, durch die Erbin durch Vorlage der notariellen Nachlassverzeichnisse vom Mai 2013 und vom Mai 2015 in hinreichender Weise erfüllt worden. Es bestehe daher keine Veranlassung für ein Zwangsgeld.