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Die allgemeine Amtszeit von Vorstandsmitgliedern ist gesetzlich nicht geregelt, d. h. unbegrenzt, wenn nichts in der Satzung des Vereins niedergeschrieben ist. Dies dient jedoch nicht, der sich ständig verändernden und zukunftsorientieren Vereinsarbeit. Es sollte also eine Zeitspanne, wie zum Beispiel drei Jahre, bestimmt werden. Offiziell beginnt eine Amtszeit des Vereinsvorstandes - und somit auch die Haftung - mit der Annahme der Wahl, also dem Satz: "Ich nehme die Wahl an" und endet entweder mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt, der Abberufung des Vorstands, dem Tod oder dem Wegfall der erforderlichen Qualifikation. 4. Der Vorstand im Außenverhältnis Besonders im Außenverhältnis hat der Vereinsvorstand verschiedene Vertretungsregelungen: Die Aktivvertretung – die Abgabe von Erklärungen Grundsätzlich gilt bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber Dritten das Mehrheitsprinzip, d. Verein ohne Vorstand - Rücktritt von Vorstandsmitgliedern. dass mehr als die Hälfte der Vorsitzenden mitwirken und zustimmen müssen. Da dies im Vereinsleben aber nicht praktikabel und in der Realität nur schwer umzusetzen ist, sollten hier zusätzliche Bestimmungen in der Satzung getroffen werden.
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