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Dr. hat diesen Vorwurf in seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 auch dezidiert bestritten. Zudem ist das Vorbringen der Antragstellerin – unabhängig davon, dass sie etwaige Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit von Dr. begründen könnten, unverzüglich hätte geltend machen müssen, um nicht ihr Rügerecht im gerichtlichen Verfahren zu verlieren (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. § 45 LBG NRW Amtsärztliche Untersuchung - frag-einen-anwalt.de. Auflage 2016, § 21 Rn. 4) -, als unglaubhaft anzusehen, da sie ihren Vortrag mehrfach unglaubwürdig gesteigert hat. So hatte sie bisher weder im Zwangspensionierungs- noch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren behauptet, so von Dr. behandelt worden zu sein, so dass ihrem nachträglichen Vorbringen schon deshalb kein Glauben geschenkt werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie diese angeblichen Vorfälle erst im Beschwerdeverfahren Ende 2016 vorgetragen hat, obwohl die amtsärztliche Untersuchung bereits am 1. Dezember 2015 stattgefunden hat, wenn sie den Tatsachen entsprechen sollten. 2. 3 Eine Voreingenommenheit des Gutachters wird auch nicht damit dargetan, dass dieser eine positive Zukunftsprognose verneint habe und von Dienstunfähigkeit ausgegangen sei, obwohl die Antragstellerin nachweislich ihre Dienstpflichten erfüllt habe.
Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. (2) Beantragt der Beamte, ihn nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben. Amtsärztliche untersuchung beamte nrw in germany. Die ärztliche Untersuchung erfolgt durch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt. Das Nähere zur Ausführung von Satz 2 regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
In einem konkreten - vom Verfasser bearbeiteten Fall - erreichte einem Beamten folgendes Schreiben seines Dienstherrn: "Aus gegebenem Anlass gehen wir davon aus, dass Sie in Zukunft Ihren Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten können. Ihre Leistungen sind in letzter Zeit immer schlechter geworden. In einem Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten haben sie sich geweigert, über Ihren Gesundheitszustand Auskunft zu geben, obwohl dieser Sie auf Ihre mangelnden Leistungen angesprochen hat, die er auf offensichtlich bestehende gesundheitliche Probleme zurückführt. Wir fordern Sie deshalb auf, beim ärztlichen Dienst vorstellig zu werden. Amtsärztliche untersuchung beamte nrw. Sie werden von dort zeitnah einen Termin erhalten". Ein solches Schreiben stellt keine ordnungsgemäße Untersuchungsanordnung dar. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sind an eine solche Aufforderung nämlich inhaltliche und formelle Anforderungen zu stellen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen Rechtsprechung konkretisiert Anforderungen Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung präzisiert: Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig.
Zudem soll festgelegt werden, welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können. Über die Einführung neuer Ausführungsbestimmungen werde ich rechtzeitig informieren. Bis dahin sind Zurruhesetzungsverfahren (wie bisher) unter Beteiligung des Amtsarztes durchzuführen (vgl. auch § 2 in Artikel 7 des 10. DrÄndG). -- Einsatz geändert am 19. 2009 10:45:25
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in vielen Entscheidungen aus den Persönlichkeitsrechten, insbesondere dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Befugnis des Einzelnen gefolgert, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Im "Volkszählungsurteil" von 1983 hat das BVerfG konkretisiert, dass das insbesondere für persönliche Daten gilt und ein Recht auf "informationelle Selbstbestimmung" statuiert. Ist eine Verbeamtung trotz Übergewicht möglich? KV-Fux antwortet:. Bereits damals war vorauszusehen, welche Entwicklung die Technik der Datenverarbeitung nehmen wird. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit kann es nach Auffassung des BVerfG unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung nur geben, wenn der Einzelne gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten geschützt wird. Die Grenze der Selbstbestimmung wird durch Gesetz geregelt Grundsätzlich muss ein Beamter also keine Auskunft über seinen Gesundheitszustand erteilen, auch nicht seinen Vorgesetzten.
Gleiches müsse für das Disziplinarverfahren gelten, in dessen Rahmen Sanktionen möglich seien, die in ihrer Wirkung einem Bußgeld oder einer Strafe nahekommen. Untersuchungsaufforderung war unverhältnismäßig Der Eilantrag habe auch in der Sache Erfolg. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere nicht dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, entschied das OVG. Die Trunkenheitsfahrt rechtfertige nicht die angeordnete Untersuchung. Mangels weiterer Tatsachen für eine Alkoholsucht sei die Untersuchung nicht erforderlich. Als milderes Mittel könnten z. B. zunächst unangekündigte Alkoholtests zu Beginn und während des Dienstes durchgeführt werden. Der Konsum des Beruhigungsmittels Diazepam könne gleichfalls die angeordnete Untersuchung nicht rechtfertigen, da das Medikament ärztlich verordnet worden sei (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29. Einstellungsuntersuchungen - Landeshauptstadt Düsseldorf. 10. 2020, 2 B 11161/).