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Land Fassung Titel und Datum der Bekanntmachung Fundstelle Baden-Württemberg Dezember 2011 Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur über die Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) vom 6. Juni 2012 GABl. vom 27. 06. 2012 Bayern Januar 2013 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums vom 30. November 2012 AllMBl. Nr. 15/2012 S. 965 Berlin Februar 2013 Ausführungsvorschriften – Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) vom 17. Januar 2014 Abl. 2014 S. 282 Brandenburg September 2013 Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen - Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 6. Oktober 2014 vom 6. Oktober 2014 Amtsblatt Nr. 44/2014 S. 1359 Bremen September 2012 Bekanntmachung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über die Bremische Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen (BremLTB) vom 16. August 2013 Amtsblatt Nr. 189/2013 S. 813 Hamburg Mai 2012 Technische Baubestimmungen – Liste der Technischen Baubestimmungen – Fassung Mai 2012 – vom 16. Mai 2012 Amtl.
Abweichungen erfolgten nur, soweit dies landesspezifische Besonderheiten erforderlich machten. »Damit leistet Sachsen zum einen seinen Beitrag zu einer bundesweiten Harmonisierung im Baubereich. Zum anderen gewährleisten wir mit der Neuregelung aber auch, dass Bauen in Sachsen sicher, kostengünstig und zukunftsfähig bleibt. Dafür werden wir uns in den Gremien der Bauministerkonferenz auch künftig einsetzen«, so Staatsminister Thomas Schmidt. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB): Medieninformationen suchen Organisation Thema Region
2018 Nr. 2, S. 52 Fsn-Nr. : 423-V18. 1 Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 12. Januar 2018 Fassung gültig bis: 21. Januar 2021
Quelle: REVOSax Stand vom 08. 05. 2022 Herausgeber: Sächsische Staatskanzlei
Das Deutsche Institut für Bautechnik gibt Hinweise zur Anwendbarkeit des Eurocode 6 bei der Bemessung von Mauerwerk mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung. Erläuterungen der Fachkommission Bautechnik zur Anwendung EC 6 (*, 0, 11 MB) Anwendbarkeit des EC 6 bei der Bemessung von Mauerwerk (*, 65, 47 KB) Hinweise zum Bauen im Bestand Bei der Änderung von baulichen Anlagen müssen die Beteiligten klären, auf welcher Grundlage ggf. erforderliche bautechnische Nachweise zu führen sind und wie in diesem Zusammenhang mit dem Grundsatz des Bestandsschutzes umzugehen ist. Hinweise und Beispiele zum Vorgehen beim Nachweis der Standsicherheit beim Bauen im Bestand (*, 27, 68 KB) Neufassung des Kriterienkataloges zur Erklärung des Tragwerksplaners Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) ist bei den dort genannten baulichen Anlagen der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich zu prüfen, wenn sich aus dem Kriterienkatalog ein entsprechendes Erfordernis ergibt. Der vom qualifizierten Tragwerksplaner zur Feststellung der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung des Standsicherheitsnachweises anzuwendende Kriterienkatalog ist in Anlage 2 zur Durchführungverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) geregelt, welche mit Änderung der DVOSächsBO vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl.