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Frage vom 9. 5. 2008 | 18:28 Von Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich) Versäumnisurteil Hallo, kann mir jemand sagen, unter welchen Begründungen man Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen kann? Muss man einen wirklichen Grund haben, warum man nicht vor Gericht erschienen ist oder reicht es wenn die Frist für den Einspruch gewahrt ist? Wäre dankbar fü eine Antwort MfG Christin # 1 Antwort vom 15. 2008 | 23:25 Von Status: Praktikant (813 Beiträge, 294x hilfreich) Naja da muss man schon eine gute Begründung haben. Unbegründeter Einspruch gegen Versäumnisurteil - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. Also unerwarteter Unfall, schwere Krankheit o. ä. (mit Nachweis) oder längerer Aufenthalt im Ausland (ist aber nicht immer erfolgversprechend). In dem zugestellten Urteil muss normalerweise ein Rechtsbehelf angegeben sein. Ein Einspruch ist in der Regel innerhalb von 2 Wochen möglich. Wenn Du Glück hast, gibt es einen neuen Termin für eine mündliche Verhandlung. # 2 Antwort vom 19. 2008 | 11:13 Von Status: Senior-Partner (6982 Beiträge, 3880x hilfreich) Das ist schlicht und ergreifend falsch.
Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil braucht man gar keinen Grund und schon gar keine Entschuldigung für die Säumnis. Nach dem Einspruch wird das streitige Verfahren weiter geführt und am Ende wird dann unter Würdigung sämtlichen Vorbringens entschieden und zwar im Prinzip so als ob kein VU ergangen wäre (Anträge sind etwas anders, weil es ja um die Aufhebung des VU geht. ). # 3 Antwort vom 3. 6. 2008 | 08:55 Von Status: Schüler (157 Beiträge, 30x hilfreich) # 4 Antwort vom 10. 10. 2018 | 13:49 Von Status: Frischling (11 Beiträge, 15x hilfreich) Wie geht man am besten vor, wenn ein Versäumnisurteil erhalten hat? Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Einspruch gegen versäumnisurteil begruendung . Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 3569/09 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14. 123, 39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Januar 2006 zu zahlen. 3. Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 14% und der Beklagte zu 86% zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Beklagte zu tragen. Gegen das dem Beklagten am 15. Juli 2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 17. April 2013 hat dieser am 3. Mai 2013 Einspruch eingelegt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei zutreffend gewesen. Der Beklagte unterhalte keinen Baubetrieb, sondern einen Elektrohandwerksbetrieb. Frist Begründung VU Einspruch - FoReNo.de. Aus Arbeitsverträgen, die gemäß § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam seien, könne kein tariflicher Vergütungsanspruch entstehen. Allenfalls bestehe ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers unmittelbar gegen den Arbeitgeber. Die Klageforderung sei zudem verjährt, da eine dreijährige Verjährungsfrist für deliktische Handlungen gelte.
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Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung des Beklagten. Auf die Begründung des Versäumnisurteils wird Bezug genommen. Die mit dem Einspruch vorgebrachten weiteren Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. 1. Es ist unerheblich, dass der Beklagte keinen Baubetrieb unterhält und deshalb selbst nicht unter die Tarifverträge des Baugewerbes fällt. Die Klage betrifft Beiträge nur für die Arbeitnehmer, die der Beklagte an einen Betrieb des Baugewerbes verliehen hat und die dort mit Bauarbeiten beschäftigt worden sind. Einspruch gegen Versäumnisurteil? - frag-einen-anwalt.de. 2. Die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gemäß § 9 Nr. 1 AÜG steht dem Anspruch nicht entgegen. Zwar gilt in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen; gemäß § 10 Abs. 2 AÜG kann der Leiharbeitnehmer Ersatz des Vertrauensschadens von dem Verleiher verlangen. Dem steht die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2a AEntG aF aber nicht entgegen, wie der Senat im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 zu II 3 der Entscheidungsgründe näher ausgeführt hat.
Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - aufzuheben und die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2011 - 18 Sa 928/11 - zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Entscheidungsgründe: I. Der Einspruch ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Insbesondere konnte der Einspruch nach der Verkündung des Versäumnisurteils bereits vor dessen Zustellung wirksam eingelegt werden (Thomas/Putzo/Reichold 34. Aufl. § 339 ZPO Rn. 1). II. Die aufgrund der neuen Verhandlung zu erlassende Entscheidung stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein; diese Entscheidung ist deshalb aufrechtzuerhalten, §§ 342, 343 ZPO. Wie der Senat bereits im Versäumnisurteil vom 17. April 2013 im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Revision des Klägers begründet.
B. der Gerichtstermin verpaßt wurde), sondern es geht um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klageforderung. Spätestens aus diesem Grund würde ich Ihnen dringend raten, wegen des Einspruchs einen Rechtsanwalt zu konsultieren, wenn dies aufgrund des Anwaltszwangs nicht ohnehin notwendig ist, da hier die Gefahr besteht in der Begründung Fehler zu machen. Außerdem ist das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar und eine Abwendung der Zwangsvollstreckung kann sinnvollerweise ebenfalls nur mit Hilfe eines Anwalts betrieben werden. Ich empfehle Ihnen daher vor Ort einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Machen Sie dabei die Eilbedürftigkeit und die Frist bzgl. Terminvereinbarung unmißverständlich klar. Sie können einen Anwalt über z. im Rechtsgebiet Ehe- und Familienrecht an Ihrem Wohnort finden. Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.