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Mittlerweile bewegen sich diese Zahlen wieder auf Vorjahresniveau: Im Vorjahr wurden von Januar bis August im Durchschnitt 428 Fälle geführt, im gleichen Zeitraum 2020 sind es durchschnittlich 416 Fälle. Je nach Lage der Wirtschaft werden sich die Folgen der Corona-Pandemie auf die Sozialhilfe erst verzögert auswirken, da das Amt für Volkswirtschaft vorgelagerte finanzielle Unterstützungsleistungen erbringt. Das Amt für Soziale Dienste rechnet mit einer Zunahme von Personen, die im kommenden Jahr Sozialhilfe benötigen werden. Personen, die sich in einer schwierigen finanziellen oder persönlichen Lage befinden, können sich beim Amt für Soziale Dienste melden, um einen Beratungstermin zu vereinbaren. Zunahme der Anträge bei der Prämienverbilligung Per Ende August wurde bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eine Zunahme der Anträge um 43 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet. Dies ist vor allem auf die deutliche Ausweitung der Anspruchsberechtigung zurückzuführen, welche vom Landtag beschlossen wurde und dieses Jahr erstmals wirksam wird.
Wöchnerinnen, denen bei Mutterschaft kein Anspruch auf Bezug eines Krankengeldes während des Mutterschaftsurlaubes aus der obligatorischen Krankenversicherung oder Lohnzahlung des Arbeitgebers zusteht, wird vom Amt für Gesundheit eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage ausgerichtet. Dies betrifft Frauen, die bis zum Tage der Niederkunft nicht mindestens 270 Tage ohne Unterbruch von mehr als drei Monaten einer Krankenversicherung angehört haben. Erreichen die Krankengeldentschädigungen bei Mutterschaft aus der obligatorischen Krankenversicherung den festgesetzten Betrag der Mutterschaftszulage nicht, so wird die Differenz ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung der Mutterschaftszulage ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Wöchnerin in Liechtenstein. Eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhält die Mutterschaftszulage, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt einen unmittelbar vorausgehenden mindestens 3-jährigen oder ihr Ehegatte einen mindestens 5-jährigen Aufenthalt in Liechtenstein nachweisen kann oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
Hilfe und Beratung Im Bereich der Suchthilfe finden Sie auf folgender Seite die Angebote des Amt für Soziale Dienste zusammengefasst: Suchtberatung für die Bevölkerung in Liechtenstein. Suchtprävention Bei Fragen und Anregungen rund ums Thema Suchtprävention dürfen Sie sich gerne an den Suchtbeauftragten Martin Birnbaumer-Onder wenden. Im Kontext der Thematik «Sucht und Prävention» leitet das Amt für Soziale Dienste (ASD) die Kommission für Suchtfragen und damit verbunden die Suchtprävention Liechtenstein. Zuständig sind insbesondere Amtsleiter Hugo Risch Suchtbeauftragter Martin Birnbaumer-Onder Jugendschutzbeauftragte Jennifer Rheinberger Zum ASD gehören ua. : Kinder- und Jugenddienst Kinder- und Jugendschutz Psychiatrisch-Psychologischer Dienst Kontaktstelle für Selbsthilfegruppen Suchtbeauftragter Die Aufgaben Das Amt für Soziale Dienste der Liechtensteinischen Landesverwaltung ist die staatliche Behörde für die psychosoziale Versorgung des Landes. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen gesetzliche Aufgaben im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe, der Mietbeiträge und Prämienverbilligung, der Kinder- und Jugendhilfe und der psychosozialen Grundversorgung des Landes sowie im Bereich der Chancengleichheit wahr.
Die Zahlen der Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte für das Jahr 2020 zeigen eine Zunahme der Anträge um 22 Prozent. Insgesamt gingen 4'788 Anträge ein. Für das Jahr 2021 können Anträge auf Prämienverbilligung bis 31. Oktober eingereicht werden. Das Amt für Soziale Dienste unterstützt in Not geratene Personen mit wirtschaftlicher und persönlicher Hilfe und ist zuständig für die Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte sowie für die Ausrichtung von Mietbeiträgen für Familien. Zunahme der Anträge Im Antragsjahr 2020 wurde bei der Prämienverbilligung eine Zunahme der Anträge um 22 Prozent gegenüber dem Vorjahr verzeichnet. Insgesamt sind 4'788 Anträge eingegangen (2019: 3'907), wovon 4'143 eine Zusage erhielten (2019: 2'937). Es wurden Prämienverbilligungen in Höhe von 9'428'181 Franken ausgerichtet. Davon betrug der Anteil an die Kostenbeteiligung 1'287'680 Franken. Rund 40 Prozent der Anträge wurden online eingereicht. Erweiterung der Anspruchsberechtigten Durch die gesetzliche Erhöhung der Einkommensgrenzen und mit der Herabsetzung des Alters der Antragsstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert.
zurück 11. 10. 21 | Liechtenstein Symbolfoto (Pixabay) In Liechtenstein geht die Abgabefrist für Anträge auf Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Ende. Anträge werden noch bis zum 31. Oktober angenommen. Darauf weist das Amt für Soziale Dienste hin. Einkommensschwache Versicherte haben Anspruch auf staatliche Prämienverbilligungsbeiträge in der Krankenversicherung. Anspruch haben in Liechtenstein versicherten Personen bis zur Erwerbsgrenze von 65'000 Franken für Alleinstehende oder Alleinerziehende und von 77'000 Franken für verheiratete Personen und Personen in einer Lebensgemeinschaft. Für Kinder bis 16 Jahre (bis Jahrgang 2005) kann keine Prämienverbilligung geltend gemacht werden, da sie von der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung befreit sind. Für Versicherte mit Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern richtet sich der Prämienverbilligungsanspruch bis zum 20. Lebensjahr nach dem Erwerb der Eltern. Bei Personen, welche das 20. Lebensjahr im Laufe des Jahres 2021 vollenden, richtet sich der Anspruch auf Prämienverbilligung erst im Jahr 2022 nach ihrer eigenen Steuerveranlagung.
Erweiterung der Anspruchsberechtigten Durch die gesetzliche Erhöhung der Einkommensgrenzen und mit der Herabsetzung des Alters der Antragsstellenden, bei denen der Erwerb der Eltern berücksichtigt wird, hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich erweitert. Die Anträge teilen sich auf Zusagen für Alleinerziehende und Alleinstehende (64%), für Ehepaare (20%), für junge Erwachsene und Lebensgemeinschaften (3%) sowie auf Absagen (13%) auf. Hauptgrund für die Absagen war ein zu hohes massgebliches Einkommen der Antragsstellenden. Eingabefrist für das Antragsjahr 2021 Anträge auf Prämienverbilligung können bis 31. Oktober 2021 eingereicht werden. Empfehlenswert und auch erwünscht ist die Einreichung des Antrags mittels Online-Formular. Es ist auf der Homepage der Liechtensteinischen Landesverwaltung () im Onlineschalter unter dem Suchbegriff Prämienverbilligung oder im Serviceportal unter Familie, Ehe, Partnerschaft unter Beratung und Hilfe zu finden. Durch die Online-Antragsstellung können die Anträge entsprechend zügig bearbeitet werden.