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Im Anschluss müssen Sie sich mit dem Erbbaurechtsgeber auf die Höhe der Erbbauzinsen einigen. Meist belaufen sich diese auf 4 bis 5 Prozent des Grundstückswerts. Ist das Grundstück Ihrer Wahl beispielsweise 90. 000 Euro wert und veranschlagen Sie einen Erbbauzins in Höhe von 4 Prozent, so müssen Sie jährlich 3. 600 Euro zahlen. Erbbauzins wie erhöhen?. Bei einer monatlichen Zahlung entspräche dies 300 Euro pro Monat. Das Erbbaurecht geht in aller Regel mit einer sehr langen Vertragslaufzeit von etwa 60 bis 99 Jahren einher. Im Falle einer beispielsweise 70-jährigen Vertragslaufzeit würden die Gesamtkosten bei gleichbleibendem Erbbauzins am Ende 252. 000 Euro betragen und den anfänglichen Grundstückswert somit deutlich übersteigen. Das Beispiel zeigt: Zwar sparen Sie sich beim Erbbaurecht zunächst die hohen Kosten für den Grundstückskauf, doch kann das Ganze für Sie mit wesentlich höheren Folgekosten einhergehen. Ob das so ist, hängt natürlich auch davon ab, wie lange Sie Eigentümer der betreffenden Immobilie bleiben.
Wird zum Beispiel ein gleitender Erbbauzins im Erbpachtvertrag festgelegt, spielt dieser Aspekt eine Rolle. Die individuelle Zinshöhe wird am aktuellen Zinsniveau des Kapitalmarktes ausgerichtet, wenn der Erbpachtvertrag abgeschlossen wird. Die Zinshöhe wird schließlich vereinbart und im Erbbaurechtsvertrag festgeschrieben. Ebenfalls festgehalten werden mögliche Nachtragsbewilligungen, wenn es zu Änderungen der Verzinsung kommen sollte. Pächter sollten deshalb darauf achten, ob der vereinbarte Erbbauzins vertraglich mit einer Anpassungsklausel versehen wurde. Diese sogenannte "Wertsicherungsklausel" ermöglicht es den Erbbaurechtsgebern, die Zinshöhe gemäß den definierten Vorgaben anzupassen. Erbbauzins: Anpassungsvereinbarungen | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Grundstückspreis ist entscheidend Die Höhe des Erbbauzinses richtet sich nach dem Grundstückspreis oder am Wert des Baulandes. Die Bemessungsgrundlage wird durch verschiedene Wertermittlungsverfahren geschaffen. Ermittlung des Erbbauzinses Der Wert des Erbbauzinses setzt sich in der Regel aus zwei Teilen zusammen, einem Bodenwertanteil und dem Gebäudewertanteil.
3: Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Dauer des Erbbaurechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, lfd. 4: weiterer Erbbauzins von jährlich 1. 159, 22 DM für den jeweiligen Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks unter teilweiser Umschreibung der Vormerkung Abt. II Nr. 2 im gleichen Range mit der Vormerkung und dem Erbbauzins Abt. 1 sowie mit Rang vor dem Recht Abt. 3. Im Erbbaugrundbuch ist somit insgesamt ein Erbbauzins in Höhe von 2. 905, 22 DM, entspricht 1. 485, 42 €, eingetragen. Zwischenzeitlich hat sich der Erbbauzins erhöht auf jährlich 1. 656, 24 € aufgrund der im Erbbaurechtsbestellungsvertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel; im übrigen haben sich Eigentümer und Erbbauberechtigte über die Erhöhung des Erbbauzinses geeinigt. Demgemäß bewilligen und beantragen wir, die Erbbauberechtigten, den um 170, 82 € erhöhten Erbbauzins als Reallast im o. a. Grundbuch ab Eintragung und zwar für den jeweiligen Eigentümer des Erbbaugrundstücks und unter teilweiser Ausnutzung der in Abteilung II Nr. Verdienstindizes im Erbbaurecht - Statistisches Bundesamt. 2 eingetragenen Vormerkung einzutragen.
Der bisherige Grundstückseigentümer ist verstorben und war recht "locker" mit der Anpassung. Das Grundstück hat einen Bodenrichtwert von aktuell 130€ pro qm. Ist es nun tatsächlich möglich den Erbbauzins von aktuell 610€ auf dann 695qm * 0, 04 * 130€ = 3614€ zu erhöhen? Das wäre ja eine Erhöhung um fast 600%... Vielen Dank für Ihre Antwort -- Einsatz geändert am 06. 08. 2013 09:51:21 -- Einsatz geändert am 06. 2013 09:53:17 Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 06. 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Die Anpassung des Erbbauzinses an den aktuellen Bodenrichtwert dürfte in dieser Weise zulässig und berechtigt sein, auch wenn eine Erhöhung um 600 Prozent zunächst drastisch klingt. Allerdings ist zu bedenken, dass dieser Sprung ja aufgrund der jahrelangen Nichtanpassung so groß ausfällt, wodurch der Erbbauberechtigte über viele Jahre profitiert hat und viel Geld gespart hat.
Entsprechend § 9 ZPO könnte sogar der 3, 5fache Wert, also 104, 65 €, in Ansatz zu bringen sein, ohne dass dies an der Unzulässigkeit der Berufung etwas ändern würde, so dass letztlich eine Entscheidung entbehrlich ist. Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 U 6/14 Bestätigung von OLG Celle, NdsRpfl. 1983, 159 [ ↩] BGH NJW-RR 2012, 1041 [ ↩] OLG Celle, Beschluss vom 21. 04. 1983, NdsRpfl. 1983, 159; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 2120 [ ↩] vgl. Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Erbbauzins [ ↩]