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Es sei bei nicht erkennbar, dass die Übernahme der Kosten für die Mutter der Antragsteller geboten sei, um den Erfolg der Kinderheilmaßnahme zu sichern. Da die Maßnahme in einer speziell auf Kinderheilbehandlung ausgerichteten Einrichtung durchgeführt werden solle, könne erwartet werden, dass dort fachkundiges Personal vorhanden sein werde, das auch im Hinblick auf eine psychologische Begleitung geschult sei. Die vorgelegten Bescheinigungen belegten nichts anderes. Die Bescheinigung des Kinderarztes benenne eine medikamentöse Therapie sowie die Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens, lasse aber nicht erkennen, warum die Antragsteller dadurch in einer Kinderheilbehandlung - wo geschultes Personal vorausgesetzt werden könne - gefährdet seien. Gegen beide Entscheidungen haben sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden gewandt. Die Beschwerden sind begründet. Die Antragsteller haben Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts: Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. Mutter kind therapie stationär nrw images. 1 Satz 1 SGG i.
V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind bei Antragstellern, die neben Kindergeld und Unterhaltszahlungen (ergänzende) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ( SGB II) beziehen, erfüllt. Ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen die Mutter als einzusetzendes Vermögen scheidet aus, wenn diese ebenfalls ergänzend SGB II-Leistungen erhält. Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen bieten hinreichende Erfolgsaussichten, wenn die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund - ggf. nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung möglich ist. Mutter kind therapie stationär nrw live. Ein Anordnungsanspruch auf Kostenübernahme ist glaubhaft gemacht, wenn wegen bereits vorliegender ärztlicher Äußerungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Ärzte auf konkrete Nachfrage des Gerichts die Begleitung durch die Mutter zur Erreichung des Rehabilitationserfolges als medizinisch notwendig attestieren werden. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Rehabilitationsmaßnahme im Interesse der Gesundheit der Kinder baldmöglichst durchgeführt werden sollte.