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Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises ist für alle Schülerinnen und Schüler, die im Schwalm-Eder-Kreis wohnen, zuständiger Träger der Schülerbeförderung. Für diese Schülerinnen und Schüler regelt er die Übernahme bzw. Erstattung von Beförderungskosten von und zur Schule. Rechtsgrundlage hierfür ist § 161 Hessisches Schulgesetz. Schulrecht | kultus. hessen.de. Wann besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten? Ein Anspruch besteht, wenn Schülerinnen oder Schüler die Primarstufe ( Vorklasse, Klasse 1 – 4) besuchen und die kürzeste Wegstrecke ( Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 2 km (einfache Entfernung) beträgt. Auch anspruchsberechtigt sind Schüler und Schülerinnen der Sekundarstufe I ( Klasse 5 – 10), wenn die kürzeste Wegstrecke ( Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt. Ebenso können Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schulen, wenn sie die Grundstufe der Berufsschule besuchen ( erstes Ausbildungsjahr oder das erste Jahr der besonderen Bildungsgänge durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht ( 10 Jahre) erfüllt werden kann) die Übernahme der Beförderungskosten beantragen, wenn die kürzeste Wegstrecke ( Fußweg) von der Wohnung zur Schule mehr als 3 km (einfache Entfernung) beträgt.
30(at) Standort: Neubau Kreishaus Limburg Zimmer: 014 Schiede 43 65549 Limburg Öffnungszeiten: Montag bis Freitag: 8. 30 bis 12. 00 Uhr Donnerstag: 14. 00 bis 17. 30 Uhr Bitte Termine vorher telefonisch mit der zuständigen Sachbearbeiterin/ dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren. Zudem erfolgt die Feststellung der Anspruchsberechtigung, die Finanzierung und Abrechnung der Leistungen nach § 161 Hessisches Schulgesetz. Hierzu gehört auch die Bestellung und Abrechnung des "Schülertickets Hessen" in Abstimmung mit der Verkehrsgesellschaft Lahn-Dill-Weil mbH (VLDW) und dem Rhein-Main-Verkehrsverbund (RMV). Der Fachdienst trifft im Bereich der freigestellten Schülerverkehre die Entscheidung über die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung. Er übernimmt die Planung, Organisation, Vergabe und Abrechnung dieser Verkehre. Nach dem Hessischen ÖPNV-Gesetz sind die Landkreise Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr. Zur Erledigung bedient sich der Landkreis der Verkehrsgesellschaft Lahn-Dill-Weil mbH (VLDW).