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Sehr geehrter Fragesteller, gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung ihrer Informationen summarisch wie folgt: Ich setze zunächst voraus, dass Sie einen Teil des Werklohns gemäß § 17 Nr. 2 VOB/B einbehalten und nicht etwa anderweitig hinterlegt haben. Gemäß § 17 Nr. 8 (2) VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mägelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Somit wäre die Sicherheitsleistung im Jahre 2002 rückzahlbar, also fällig gewesen. Verjährung von Forderungen - Forderungsmanagementportal. Nun ist in Ihrem Fall zu berücksichtigen, dass seit dem 01. 01. 2002 die Verjährungsvorschriften geändert wurden. Maßgeblich dürfte in Ihrem Fall daher die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren sein (diese beginnt mit Ende des Jahres in welchem der (Rückzahlungs-) Anspruch entsteht. Geht man danach, so wäre der Anspruch gegen Ende des Jahres 2005 verjährt. Sollte dennoch das alte Verjährungsrecht Anwendung finden, wovon ich nicht ausgehe, so wäre der Anspruch aber wohl dennoch verjährt, da in diesem Fall wohl § 196 Abs. 1 Nr. 1 alte Fassung einschlägig wäre.
Vertragliche Klauseln, die größere Einbehalte vorsehen, sind regelmäßig unwirksam, was dazu führt, dass der Auftraggeber dann überhaupt keine Einbehalte vornehmen darf. Manche Auftraggeber versuchen, durch die Kombination von Sicherheitseinbehalten und Bürgschaften die vorhergehend dargestellten Grenzwerte zu überschreiten. Dies ist nicht zulässig. Re: sicherheitseinbehalt. Hat der Auftraggeber bereits vertragsgemäß eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 10% der Vertragssumme erhalten, darf er nicht zusätzlich noch irgendwelche Einbehalte vornehmen. Zeitpunkt des Einbehalts Nach § 17 Nr. 1 VOB/B darf der Auftraggeber dann, wenn er vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Abschlagszahlungen einbehalten soll, die jeweiligen Zahlungen um höchstens 10% kürzen, bis die vereinbarte Summe erreicht ist. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer die Sicherheit in diesen Fällen ratenweise leistet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn dies setzt voraus, dass eine entsprechend eindeutige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.