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Zusätzlich kann der Arbeitgeber Schadenersatz verlangen. Unseriöse Apps installiert. Das Handyspiel sah lustig aus. Dumm nur, dass sich darin ein Virus versteckt hatte. Der befällt nicht nur das Handy, sondern verbreitet sich schlimmstenfalls gleich im ganzen Unternehmen. In so einem Fall kann eine Abmahnung erfolgen, wenn das eigenmächtige Installieren fremder Apps dem Arbeitnehmer untersagt war. Und unter Umständen wird ebenfalls Schadenersatz fällig. Betriebsgeheimnisse offengelegt. Ein Vertipper beim Ausfüllen der E-Mail-Adresse - schon geht die Nachricht mit dem Entwurf für den Geschäftsbericht nicht an den Kollegen, sondern seinen Namensvetter bei einem konkurrierenden Unternehmen. Wer auf solche Weise versehentlich sensible Daten preisgibt, handelt unter Umständen fahrlässig - und kann dafür ebenfalls abgemahnt werden, erläutert Eckert. Handyvertrag für mitarbeiter im öffentlichen diensten. Gerät geklaut. Auf dem Bahnhof stiehlt jemand das Diensthandy aus der Tasche? Kann passieren. Fahrlässig ist es aber, wenn Arbeitnehmer es dem Dieb zu leicht machen, sensible Daten abzugreifen - etwa weil sie die Sicherheitsabfrage beim Sperrbildschirm abgeschaltet haben.
TVöD: § 1 Geltungsbereich Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) aktuelle Fassung - zurück zur Übersicht des TVöD >>>zurück Abschnitt I Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nachfolgend Beschäftigte genannt -, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.