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Zur Begründung war ein Irrtum des Angeklagten über seine Arbeitgebereigenschaft angeführt worden. Das LG hielt es für nicht feststellbar, ob sich der Angeklagte aufgrund der rechtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 StGB befunden habe. Die Begründung des LG dahingehen sah der I. Strafsenat des BGH auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin als für nicht nachvollziehbar dargelegt an. Von besonderem Interesse sind gleichwohl die Kriterien, die der I. Strafsenat dem LG für die erneute tatrichterliche Feststellung mit auf den Weg gab. Diese betrafen die Anforderungen, die an den Vorsatz im Rahmen des § 266a StGB zu stellen sind. Bei der Arbeitnehmereigenschaft in § 266a StGB handelt es sich um ein sogenanntes normatives Tatbestandsmerkmal, ebenso wie in § 370 AO i. V. Urteile > Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), die zehn aktuellsten Urteile < kostenlose-urteile.de. m. § 41a EStG. Um einen Gleichlauf beider Vorschriften zu erzielen, sei zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln.
15 Da für die Differenzierung kein sachlicher Grund erkennbar ist und es sich jeweils um (normative) Tatbestandsmerkmale handelt, erwägt der Senat - insoweit entgegen den Überlegungen in dem Beschluss des Senats vom 8. 23 ff. -, zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft in § 266a StGB und die daraus folgende Abführungspflicht insgesamt als (vorsatzausschließenden) Tatbestandsirrtum zu behandeln. Änderung der Verjährung des § 266a StGB – KSV Polizeipraxis. Das vollständige Urteil ist abrufbar unter
Daher sei die Strafbewehrung eines weiteren Unterlassens nach Vollendung des Tatbestands (…) nicht gerechtfertigt und die Tat mithin zu diesem Zeitpunkt auch beendet. BGH: "Unwucht des Verjährungssystems" Und der Senat wird im Hinblick auf die bisher herrschende Ansicht und Praxis deutlich: Letztlich widerspreche diese dem rechtspolitischen Ansatz der Verjährungsregeln im Strafrecht, nämlich Rechtsfrieden zu schaffen. Überdies sei offensichtlich, dass sich die ausufernde Verjährung des § 266a StGB im Vergleich zu anderen Tatbeständen des Wirtschaftsstrafrechts mit vergleichbarem Unrechtsgehalt und insbesondere vergleichbarer Strafandrohung wie etwa der Steuerhinterziehung, dem Betrug oder der Untreue, als systemwidrig darstelle. Der Senat spricht in dem Anfragebeschluss insoweit treffend von einer "Unwucht des Verjährungssystems". Urteile zu § 266 a StGB - JuraForum.de. All diese Erwägungen sind nicht neu; umso überraschender scheint die Kehrtwende, zumal gerade der 1. Senat selbst über viele Jahre – und zuletzt noch vor rund einem Jahr im Dezember 2018 (Az.
BGH, 01. 09. 2020 - 1 StR 58/19 Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit... BGH, 16. 01. 2019 - 5 StR 249/18 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (doppelte Strafrahmenmilderung;... OLG Frankfurt, 29. 2020 - 23 U 46/19 Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben BGH, 08. 2020 - 5 StR 122/19 Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;... LAG Düsseldorf, 02. 05. 2016 - 9 Sa 29/16 Haftung des Arbeitgebers nach § 266 a Abs. 3 StGB, wenn der auf die... BGH, 24. 2019 - 1 StR 346/18 Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des... BGH, 17. 2020 - 1 StR 576/18 Einstellung des Verfahrens wegen des Tods des Angeklagten VG Regensburg, 21. 03. 2019 - RN 5 K 17. 1292 Widerruf einer Maklererlaubnis BGH, 12. 2022 - 1 StR 436/21 BGH, 15. 12. 2021 - 1 StR 342/21 Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt BGH, 24. 2018 - 1 StR 331/17 Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:... BGH, 11.
Das Vorenthalten von Arbeitnehmerentgelt wird mit Geldstrafe oder mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Liegt ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 266a Abs. 4 StGB vor, liegt die Höchstfreiheitsstrafe bei 10 Jahren. Die Möglichkeit einer Geldstrafe besteht in der Regel nicht. Neben der strafrechtlichen Sanktion kann bei Unterschreitung des gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohns außerdem ein Bußgeld drohen. Weitere (Neben-)Folgen sind der Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, die (einstweilige) Sicherstellung und Beschlagnahme von Vermögenswerten im Wege von Einziehung, die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG) oder die Anordnung des Verfalls. Hier können Sie den vorstehenden Beitrag bequem und kostenlos als herunterladen (Bitte auf den Link klicken).