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Der Ausbau von Ganztagsschulen in Bayern soll in Planung und Durchführung in enger Kooperation mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen (BayEUG Artikel 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2. ).
§ 8 Die Matrikel muss den alten und den neuen Namen der Juden-Familien enthalten, und bei dem General-Kommissariate hinterlegt werden. Jede untere Polizeibehörde erhält hiervon den betreffenden Auszug. § 10 Diejenigen Juden, welche binnen drei Monaten entweder 1. ihre Aufnahms-Urkunde nicht vorlegen, oder 2. einen Familiennamen anzunehmen, oder 3. den Untertanseid abzulegen sich weigern [, ] sollen künftig lediglich als fremde Juden behandelt werden. § 11 Jede Einwanderung und Niederlassung fremder Juden im Königreiche ist durchaus verboten. Art. 131 - Bürgerservice. § 12 Die Zahl der Juden-Familien an den Orten, wo sie dermal bestehen, darf in der Regel nicht vermehrt werden, sie soll vielmehr nach und nach vermindert werden, wenn sie zu groß ist.
70 bis 76) 7. Abschnitt: Die Verwaltung (Art. 77 bis 83) 8. Abschnitt: Die Rechtspflege (Art. 84 bis 93) 9. Abschnitt: Die Beamten (Art. 94 bis 97) Zweiter Hauptteil: Grundrechte und Grundpflichten (Art. 98 bis 123) Dritter Hauptteil: Das Gemeinschaftsleben (Art. 124 bis 150) 1. Abschnitt Ehe, Familie und Kinder (Art. 124 bis 127) 2. Abschnitt Bildung und Schule, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der kulturellen Überlieferung (Art. 128 bis 141) 3. Abschnitt Religion und Religionsgemeinschaften (Art. 142 bis 150) Vierter Hauptteil: Wirtschaft und Arbeit (Art. 151 bis 177) 1. Abschnitt Die Wirtschaftsordnung (Art. 151 bis 157) 2. Abschnitt Das Eigentum (Art. 158 bis 162) 3. Abschnitt Die Landwirtschaft (Art. Verankerung im bayerischen Bildungswesen. 163 bis 165) 4. Abschnitt Die Arbeit (Art. 166 bis 177) Schluß- und Übergangsbestimmungen (Art. 178 bis 188) Auf diesen Seiten sollen die wichtigsten Bestimmungen der Bayerischen Verfassung erläutert werden. Click to rate this post! [Total: 189 Average: 4. 9]