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Die abgemahnten Händler hätten somit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, da das von ihnen angebotene Steinsalz tatsächlich nicht aus dem Himalaya stamme. Somit bestehe gegen die Händler ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 128 I 1, 127 I MarkenG i. m. § 8 III Nr. 2 UWG. Auch der BGH hat sich mit dieser Frage schon beschäftigt (Urt. 31. 03. 2016 – I ZR 86/13). Forderungen aus der Abmahnung: Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. fordert die Verkäufer auf eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben, welche für jeden zukünftigen Verstoß eine Vertragsstrafe vorsieht. Zudem soll der Abgemahnte Abmahnkosten in Höhe von 245, 18 Euro erstatten. Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben? Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.
Durch das Schreiben des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Daneben verlangt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. die Zahlung von Kosten in Höhe von 106, 00 €. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Empfehlung: Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie für die Wettbewerbsverletzung verantwortlich sind und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe und zur Erstattung der vollständigen Kosten. Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Wettbewerbsverletzung nicht verübt haben. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen.
Solche Angaben sind nur erlaubt, wenn sie den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen. Das war bei den vorliegenden Angaben nicht der Fall. Außerdem war aus dem Angebot auch nicht erkenntlich, dass die Angaben sich auf wissenschaftlich anerkannte Nachweise stützen. Denn auch dann liegt ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor. Weitere Abmahnungen Abmahnung wegen der Aussage "Laborgeprüft" Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. Wie viel? 245, 18 Euro Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein Werbeaussagen werden für Online-Händler häufig zum Verhängnis, denn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb regelt sehr streng, womit geworben werden darf und welche Aussagen man lieber unterlassen sollte. Ein Online-Händler verkaufte auf Ebay Kurkuma & Ingwer Kapseln und versah sie mit dem Hinweis "Laborgeprüft". Er machte allerdings keine Angaben darüber, welche Test- und Prüfkriterien es gab, auch eine entsprechende Fundstelle gab er nicht an. So ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar, was für eine Prüfung stattgefunden hat und zu welchen Ergebnissen es bei dieser Prüfung kam.
Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden! Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen! Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung... Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook. Bildquelle: © ArTo - Fotolia
Vorneweg: Haben auch Sie eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. wegen eines Angebots bei Amazon oder einer anderen Plattform erhalten? Nutzen Sie in Ihrem Fall die kostenlose Ersteinschätzung der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven. Diese Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen bereits seit Jahren und können Ihnen eine optimale Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt anbieten. Abmahnrisiko auf Amazon-Marketplace Händler, die ihre Produkte über Amazon bzw. den Amazon-Marketplace vertreiben, stehen immer in Gefahr wegen fehlender Angaben in ihren Angeboten abgemahnt zu werden. Viele Artikel wären von mehreren Händlern gleichzeitig zum Kauf angeboten. Alle Anbieter können den Angebotstext verändern. Ohne Wissen der anderen Händler kann ein ursprünglich rechtskonformes Angebot also schnell Verstöße enthalten. Dennoch hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 03. 03. 2016, Az. : I ZR 140/14) entschieden, dass Händler, die bei Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, eine sogenannte Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote trifft.
So bindet sich der Erklärende für 30 Jahre an die Erklärung und verspricht für Verstöße eine Vertragsstrafe. Fachkundigen Rat einholen Abgemahnte sollten sich umgehend mit einem auf dem Gebiet der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen erfahrenen Rechtsanwalt in Verbindung setzen. Um adäquat in solch einem Fall beraten zu können, ist es nötig, dass der Rechtsanwalt die Eigenheiten des Amazon-Marketplaces kennt und Erfahrung in Abmahnverfahren hat. Mandanten profitieren häufig davon, dass ihr Rechtsbeistand die Streitführung und Vergleichsbereitschaft der Gegenseite kennt. Aus einer sehr großen Zahl an Abmahnverfahren haben Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte eine große Erfahrung mit wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen. Profitieren Sie von diesem Wissen und vereinbaren Sie eine kostenlose Ersteinschätzung. Sie erreichen uns unter: Tel. : 0251 / 208680-30 | Fax: 0251 / 208680-50 | Email: info@wd-recht | Direkthilfe-Formular: