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Je nach Umfang und Schwere des operativen Eingriffs gibt es gesonderte Zuschläge, die bei ambulanter Durchführung zu den entsprechenden Operationsleistungen berechnet werden können. Gerade weil diese nicht nur oft vergessen, sondern vielfach auch falsch berechnet werden, sollte man sich mit diesem Abschnitt der GOÄ durchaus etwas intensiver beschäftigen. Operationszuschläge gelten auch schon für "kleinere" Eingriffe Die Zuordnung der Operationszuschläge ist in Punkt 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII GOÄ genau definiert. Daraus ergibt sich, dass die Zuschläge zu den Operationen exakt zu den dort aufgeführten ambulant durchgeführten Operationsleistungen abzurechnen sind. Die Zuordnung richtet sich nach der Punktzahl der entsprechenden operativen Leistung. GOÄ H: Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen | abrechnungsstelle.com. So finden sich Zuschläge zum Beispiel für die Entfernung eines Tumors aus den Fingerweichteilen nach GO-Nr. 2040. Auch für die Probeexzision aus Fettgewebe nach GO-Nr. 2402 oder auch für die Entfernung eines Ganglions nach GO-Nr. 2404.
Der Arzt berät die Mutter bezüglich ihrer Krankheit und der des Kindes. Berechnung für den Hausbesuch der Mutter: Nr. 50 GOÄ, Zuschlag H für den Sonntag sowie Zuschlag F für die Unzeit (ab 20 Uhr). Für den Besuch des Kindes ist in diesem Fall die Nr. 51 GOÄ (Besuch eines weiteren Kranken... ) sowie der halbe Zuschlag H und der halbe Zuschlag F berechenbar. Ein Kinderzuschlag (K2) kann nicht berechnet werden, da das Kind das vierte Lebensjahr mit dem vierten Geburtstag abgeschlossen hat. Ob im Einzelfall bei der Untersuchung Kriterien vorliegen, die die Überschreitung des Schwellenwertes nach § 5 Abs. 2 GOÄ rechtfertigen, muss der Arzt jeweils entscheiden und für den Patienten nachvollziehbar begründen (siehe § 12 Abs. Goä zuschläge kombinieren auch auf vsk. 3 GOÄ). Es kommt auf die konkrete Konstellation von Besuchen und zusätzlich erbrachten Untersuchungen an, ob und wie Zuschläge nach A bis D sowie K1 und E bis J sowie K2 bei einer Inanspruchnahme des Arztes von zwei verschiedenen Patienten kombiniert werden können. Zu warnen ist vor dem unzulässigen Vorgehen, einfach so zu tun, als wüsste man von der zweiten Person nichts, und für alle Beteiligten volle Besuchsleistungen und Zuschläge zu berechnen.