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An das Amtsgericht Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der – Antragstellerin – – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt – gegen den – Antragsgegner – Streitwert: Euro Namens und im Auftrag der Antragstellerin beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ( § 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen: Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Wohnung der Antragstellerin in x mit Strom zu versorgen. Antrag auf Einstweilige Verfügung wg. Stromsperre: hier mehr lesen. Begründung: Die Antragstellerin hat mit dem beigefügten Mietvertrag vom Antragsgegner die im Antrag bezeichnete Wohnung gemietet. Zwischen den Parteien ist es wiederholt zu Streitigkeiten gekommen, die auch schon die Gerichte beschäftigt haben. Auf die Hintergründe soll hier nicht näher eingegangen werden. Der Antragsgegner hat nun gestern den Strom zur Wohnung der Antragstellerin abgestellt. Die Antragstellerin führte dies zunächst auf einen Kurzschluss zurück und sprach den Antragsteller darauf an. Dieser eröffnete ihr, er habe die Leitung gekappt, weil die Antragstellerin in diesem Monat schon zu viel Strom verbraucht habe.
Zwar wäre auch ein Hauptsacheverfahren auf Unterbrechung der Versorgung durch Duldung der Sperrung des Zählers gerichtet. Diese Betrachtungsweise ist jedoch zu formal. Amtsgericht: Grundrecht auf Strom stattgegeben!. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren dient dazu, dass der Anspruchsinhaber nicht unter Umgehung des Hauptsacheverfahrens und unter Ausnutzung der erleichterten Voraussetzungen für den Erlass eines Titels im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits eine Befriedigung erlangt. Befriedigung erlangt die Antragstellerin (der Energieversorger) jedoch nicht durch Sperrung der Versorgung, sondern durch Zahlung der Rückstände, zu deren Durchsetzung der Energieversorger sein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will. Die Antragstellerin hat kein Interesse an einer Sperrung der Versorgung – im Gegenteil möchte sie diese ja weiterhin verkaufen -, sondern allein am Ausgleich der Rückstände. Aus diesem Grund kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich eine Duldung der Versorgungsunterbrechung geltend gemacht werden (OLG Koblenz Az.
05. 2001 einzustellen. B e g r ü n d u n g: I. Sachverhalt Der Antragsteller erhielt vor etwa 2 1/2 Jahren die Schlußabrechnung vom 30. 2001 über den Betrag von 229, 61 € für die Verbrauchsstelle Der Antragsteller ist sicher, daß er diese Rechnung damals zeitnah beglichen hat. Zur Zeit wohnt der Antragsteller in der. Sämtliche Rechnungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zeitnah und in voller Höhe beglichen. Die Adreßdaten des Antragstellers waren der Antragsgegnerin immer bekannt. Gewerberaummiete vermieterseitige Stromsperrung - einstweilige Verfügung. Zweieinhalb Jahre nach Erstellung der Schlußrechnung erhält der Antragsteller mit Schreiben vom 17. 09. 2003 erstmalig eine Mahnung der Antragstellerin, daß die hier streitige Rechnung vom 30. 2001 nicht beglichen sei. BEWEIS: Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 17. 2003, in Kopie als Anl. 1. Die in dem Mahnschreiben genannte Ansprechpartnerin der Antragstellerin hat der Antragsgegner über einen Zeitraum von mehreren Wochen wiederholt vergeblich versucht zu erreichen. Der zugesagte Rückruf bliebt aus.
2. Der Verfügungskläger hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ersichtlich wäre der Verfügungskläger ohne Erlass der einstweiligen Anordnung in der Fortführung seiner Existenzgrundlage gefährdet (vgl. oben). Die vorherige Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ist dem Verfügungskläger nicht zumutbar. 3. Das Gericht hat nach § 938 Abs. 1 ZPO die Aufhebung der Sperre und das Unterlassen weiterer Sperren angeordnet. Im Hinblick auf den einstweiligen Charakter der Anordnungsmaßnahme hat das Gericht die Anordnung wie aus dem Tenor ersichtlich zeitlich auf die Durchführung des Räumungsverfahrens vor dem Landgericht Lübeck begrenzt.
Hieraus folgt, daß die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV, der ein Elektrezitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, nicht vorliegen. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 33 II S. 1 AVBEltV nicht gegeben, da keine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers besteht. Selbst wenn eine Zahlungsverpflichtung des Antragstellers bestünde, so ist nach § 33 II S. 2 AVBEltV hier keine Versorgungseinstellung vorzunehmen, da die Folgen der Einstellung über die Weihnachtsfeiertage und zum Jahreswechsel bei anhaltend kalter Witterung für den Antragsteller im Vergleich zu dem Interesse der Antragsgegnerin an der Eintreibung vermeintlicher Forderungen außer Verhältnis stehen. Der Antragsteller hat sich über mehrere Monate mehr als kooperativ gezeigt, die Sachlage aufzuklären. Über viele Jahre hinweg hat er stets pünktlich und in voller Höhe seine Rechnungen bezahlt. Die Vermutung liegt nahe, daß es bei der Datenübermittlung von der RWE AG an die Antragstellerin zu Fehlern gekommen ist, die diesen Rechtsstreit ausgelöst haben.
Mangels eines hinreichenden natürlichen Zusammenhangs zwischen den beiden Rechtsverhältnissen kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Unterlassens der nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG gebotenen Stromversorgung nicht darauf an, ob die Antragstellerin aus einem anderen Vertragsverhältnis gegenüber der Antragsgegnerin noch zahlungsfällig ist. Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an. Aus dem Rechtsgedanken des § 19 StromGVV ergibt sich nichts anderes. Die durch diese Norm eingeräumte Befugnis, die Stromversorgung des Tarifkunden nach Androhung zu unterbrechen, sofern dieser Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht erfüllt, ist lediglich eine besondere Ausgestaltung des Leistungsverweigerungsrecht gemäß der §§ 320, 273 BGB (BGH, NJW 1991, 2645). 3. Glaubhaft gemacht ist der Vortrag der Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 23. 2014 gemäß § 294 Abs. 1 ZPO. II. Verfügungsgrund Auch besteht wegen der unterlassenen Stromzufuhr eine Eilbedürftigkeit und damit ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.
Wenn der Kunde zum Beispiel darlegt, dass er in einem Monat wieder einen Job hat und so wieder flüssig wird, wäre eine Sperre rechtswidrig. Wird eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, kann der Energieversorger ebenfalls nicht mehr abschalten, solange der Kunde die Vereinbarung einhält. Sozialamt kann per Kostenübernahme-Erklärung Stromsperre verhindern Wenn die eigene Zahlungsfähigkeit mit gar nichts belegt werden kann, dann sollte alsbald das Sozialamt eingeschaltet werden, das per Kostenübernahme-Erklärung eine Stromsperre verhindern kann. Denken Sie daran: Auch ein Protest gegen eine möglicherweise unrichtige Stromrechnung ändert nichts daran, dass man erstmal zahlen muss bzw. bei Nichtzahlung die Stromsperre zulässig. So hat der Bundesgerichtshof zu Stromsperren entschieden ( VIII ZR 41/13). Etwas Aufschub bringt im Ernstfall eventuell noch ein Hausverbot, denn um den Strom abzustellen, muss meist ein Mitarbeiter des Energieversorgers in den Keller steigen. Das kostet im Schnitt um die 30 Euro – die der Stromkunde zusätzlich zu seinen Stromschulden zu zahlen hat.
Bauarbeiten starten in den Osterferien / 28 Tonnen CO 2 im Jahr weniger Münster (SMS). 50 Prozent Energie und 70 Prozent Kohlenstoffdioxid will die Stadt bis 2030 durch energetische Sanierungen ihrer städtischen Gebäude einsparen. Am Altbau des Schillergymnasiums im Kreuzviertel startet eine dieser umfangreichen Sanierungen in den Osterferien. 225 000 Tonnen Kilowattstunden Wärme und 28 Tonnen CO 2 sollen dort künftig jährlich eingespart werden. Außerdem wird die Barrierefreiheit im Gebäude verbessert. Schillergymnasium wird energetisch saniert | Allgemein Wolbeck & Münster. Die Bauarbeiten dauern voraussichtlich bis Ende 2024. 4, 8 Millionen Euro investiert die Stadt in die Sanierung. "Wir haben ein umfangreiches Sanierungsprogramm vor uns, mit dem wir die Klimaneutralität 2030 erreichen wollen", sagt Nachhaltigkeits- und Immobiliendezernent Matthias Peck. "Dabei ist jede einzelne energetische Sanierung wichtig – insbesondere wenn es – wie beim Schillergymnasium – um Gebäude mit hohem Einsparpotenzial an Energie geht. " Das Amt für Immobilienmanagement plant, bis 2030 46 städtische Gebäude energetisch fit zu machen und so 12, 5 Millionen Kilowattstunden Wärme einzusparen.
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