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Verbeamtete Lehrkräfte Führen verbeamtete Lehrkräfte eine Nebentätigkeit aus, so ist diese durch die Dienststelle nach § 49 LBG NRW vorher zu genehmigen.
Nebentätigkeit (verbeamtete Lehrkräfte) Möchte eine verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausüben, so hat sie dies in den meisten Fällen vorher genehmigen zu lassen. Grundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW. Nicht genehmigungspflichtig sind gem. § 9 NtV schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten; diese sind gem. Bezirksregierung Münster – Nebentätigkeit. § 10 NtV anzuzeigen. Alle weiteren Nebentätigkeiten müssen vor Aufnahme der Nebentätigkeit genehmigt werden. Bitte reichen Sie dafür den Antrag auf dem Dienstweg rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit ein; für Lehrkräfte an Grundschulen ist das jeweilige Schulamt zuständig. Denken Sie bitte daran, dass auch die Übernahme einer Vormundschaft eine Nebentätigkeit ist, die genehmigt werden muss. Nebentätigkeiten dürfen dienstliche Belange nicht beeinträchtigen. Sie wären in einem solchen Falle mit Auflagen zu versehen oder abzulehnen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre*n Sachbearbeiter*in.
Spricht man von Nebentätigkeiten, so muss es auch Haupttätigkeiten geben: Diese, das heißt die Aufgaben des Hauptamtes, sind die pädagogischen Aufgaben von Lehrkräften wie in den §§5 ff. der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) beschrieben. Derartigen (Haupt-)Aufgaben darf nicht zusätzlich im Rahmen einer Nebentätigkeit nachgegangen werden. Nebentätigkeit lehrer nrw york. Beamtinnen und Beamte haben Folgendes zu beachten: Als Nebentätigkeit gelten per Festlegung durch §2 Absatz 4 NtVO von vornherein nicht die dort aufgezählten Funktionen wie beispielsweise als Mitglied in Ausschüssen von Gemeindeverbänden, als ehrenamtliche Richterin oder Richter, als Pflegeperson im Sinne von SGB XI einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter in Organisationen für den Feuerschutz. Keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung Bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten nach §49 Absatz 1 LBG ist die Genehmigung rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit bei den Bezirksregierungen beziehungsweise dem Schulamt bei Lehrerinnen und Lehrern an Grundschulen zu beantragen (§2 Absatz 4 Satz 1 LBG), wenn die Tätigkeit nicht ausnahmsweise sogar auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle übernommen wird (§ 48 LBG).