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Des Weiteren kann die Verteilung der Kosten von Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Modernisierungsmaßnahmen sowie baulichen Veränderungen im konkreten Einzelfall gemäß § 16 Abs. 4 WEG ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit abweichend vom gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel erfolgen. In beiden Fällen ist eine in doppelter Hinsicht qualifizierte Mehrheit erforderlich. Zum einen muss eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten und im Grundbuch eingetragenen (nicht nur erschienenen) Wohnungseigentümer nach dem Kopfprinzip des § 25, Abs. WEG-Reform – Nutzung von Freiflächen im Sondereigentum. 2 WEG für den Beschlussgegenstand stimmen und dabei mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. Eigentümer mehrerer Wohnungen sind also nicht benachteiligt. WEG-Reform ab 01. 12. 2020: Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen werden vereinfacht. Diese sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne daß es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt (§ 20, Abs. 1 WEG-neu).
Das Gesetz unterstellt, dass Gebäudeteile im Zweifel zum Gemeinschaftseigentum gehören. Um alle Gebäudeteile zweifelsfrei zuzuordnen, kommt es auf die genaue Bestimmung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum in der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung an. Die Kosten des Gemeinschaftseigentums sind von allen Wohnungs- und Teileigentümern gemeinsam zu tragen, § 10, Abs. 1 WEG. Kosten des Sondereigentums gehen ausschließlich zulasten des Sondereigentümers. Zum Gemeinschaftseigentum gehören über die Definition des § 1, Abs. 5 WEG hinaus (Grundstück und alles, was nicht Sondereigentum ist) außerdem Außenmauern, tragende Innenwände, Fassade, Dach, Treppen, Treppenaufgang, Aufzug, Wohnungsabschlusstüren, Versorgungsleitungen, Estrichbelag, Briefkasten, Garten, Heizungsanlage, Balkone, Terassen und Rolläden. WEG, Wohnungseigentum – Wer trägt die Kosten für Modernisierung und bauliche Veränderungen?. Grundsätzlich sind alle konstruktiven und konstitutiven Teile des Gebäudes Gemeinschaftseigentum. Gem. § 5, Abs. 2 WEG sind Außenfenster zwingend Gemeinschaftseigentum, sogar dann, wenn in der Teilungserklärung etwas anderes bestimmt wird.
In der Praxis hat sich jedoch der hier verwendete enger gefasste Begriff der GemO durchgesetzt. Der Versuch von Wohnungseigentümern, eine als unzulänglich oder sogar hinderlich erkannte GemO zu ändern, ist ein schwieriges Unterfangen. Mit dem Text der Änderung (oder auch einer kompletten Neufassung) müssen nicht nur alle Wohnungseigentümer einverstanden sein, diese Tatsache muss auch mit der notariell beglaubigten Unterschrift eines jeden festgehalten und mit einem entsprechenden Antrag und dessen Bewilligung dem Grundbuchamt zur Eintragung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen die "dinglich Berechtigten" aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern – typischerweise die Banken mit Hypotheken oder Grundschulden – ihre Bewilligung erteilen (ebenfalls in notariell beglaubigter Form). Sanierungskosten – Wer kommt mit welchem Anteil dafür auf: Es kommt auf Gemeinschafts- und Sondereigentum an. Diese regeln Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung. Gemäß § 1, Abs. Bauliche Veränderung im Sondereigentum, WEG - frag-einen-anwalt.de. 5 WEG gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen.
Begriffe wie Geräteschuppen, Gartenhäuschen oder Grillstellen sind als solche weniger geeignet, da Art, Umfang und Größe hierdurch zu wenig beschrieben werden. Hier würde sich empfehlen eine Bezugnahme auf die jeweiligen Landesbauordnungen vorzunehmen und zu formulieren, dass generell solche Vorhaben zulässig sind, die gänzlich verfahrensfrei sind. Unter verfahrensfreien Vorhaben werden baurechtlich solche Bauvorhaben verstanden, die weder einer Baugenehmigung bedürfen noch anzeigepflichtig sind, also typischerweise relativ kleine bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Terrassenüberdachungen, Carports oder Garagen. Diese sind in der jeweiligen Landesbauordnung (LBO) eines jeden Bundeslandes individuell geregelt. In formeller Hinsicht wäre es zulässig, ein Bebauen ohne Beschluss grundsätzlich zu gestatten und im Falle einer Beeinträchtigung der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer auf einen Rückbau zu drängen und diesen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Für alle Beteiligte wäre es jedoch sinnvoller, in der Teilungserklärung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach jegliche Bautätigkeit auf einer Sondereigentumsfläche eines vorherigen Gestattungsbeschlusses bedarf.
Der Zeitraum könne je nach der konkreten Maßnahme auch überschritten werden, etwa um sinnvolle Maßnahmen der energetischen Sanierung auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu ermöglichen. Um die Sanierung und Modernisierung von Wohnungseigentumsanlagen zu vereinfachen, erhält zudem jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, ihm auf eigene Kosten den Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, einen barrierefreien Aus- und Umbau, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie zum Zugang zu einem schnellen Internetanschluss zu gestatten (§ 20, Abs. Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.