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Der BGH hat sich jetzt im März 2019 mit diesem Problem befasst. Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen, alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthaltsort im Geburtsland ist nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob von Anfang an gewollt ist, dass das Kind in Deutschland leben soll. Eine Adoption ist nötig. Haben die Großeltern auch ein Umgangsrecht, wenn ein tiefes Zerwürfnis mit den Eltern des Kindes besteht? In der Praxis von größter Wichtigkeit: In seinem Beschluss vom 12. 07. 2017 nimmt der BGH - (Bundesgerichtshof Beschl. Ein Elternteil kann von dem Jugendamt Auskunft über das Kind auch wenn kein Umgangsrecht besteht, verlangen!. 2017, Az. : XII ZB 350/16) - zur Frage, ob den Großeltern ein Umgangsrecht eingeräumt werden kann, Stellung, wenn das Verhältnis zu den Eltern zerrüttet ist. Das wird vom BGH in diesem Fall verneint. In der Praxis kann trotzdem aus der Entscheidung und den aufgestellten Grundsätzen im Einzelfall den Großeltern geholften werden.
Hat der Kindesvater einen Anspruch darauf jedes halbe Jahr zwei Bilder von seinem Kind und Auskunft über dessen Entwicklung zu bekommen? Obwohl die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung allein der Kindesmutter zusteht und der Kindesvater auch kein Umgangsrecht hat? Mit einem solchen Sachverhalt musste sich das Oberlandesgericht Hamm im November 2015 auseinandersetzen. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die Kindeseltern leben getrennt voneinander und haben eine 5-jährige Tochter. Die Kindesmutter verweigert Kommunikation - wem wird die Schuld dafür gegeben? (Sorgerecht, Umgangsrecht). Die elterliche Sorge liegt bei der Kindesmutter und der Kindesvater hat auch kein Umgangsrecht. Dennoch möchte der Kindesvater jedes halbe Jahr zwei Bilder von seinem Kind bekommen und Auskunft über die Entwicklung des Kindes von der Kindesmutter erhalten. Zwischen den Kindeseltern war es in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten gekommen. Aus diesem Grund verweigert die Kindesmutter dem Kindesvater die Bilder und die Auskunft über die Entwicklung des Kindes.
Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu unterrichten. Kann die Information unschwer beim nächsten Umgang mit dem Kind eingeholt werden, besteht darüber hinaus kein Auskunftsrecht. Umgekehrt entfällt der Anspruch nicht dadurch, dass sich der betreffende Elternteil bisher / früher nicht um das Kind gekümmert hat. Das berechtigte Interesse fehlt jedoch, wenn mit der Auskunft Zwecke verfolgt werden, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind (z. B. Herstellung eines abträglichen Kontakts) oder wenn das Auskunftsrecht zur Überwachung des anderen Elternteils missbraucht werden soll. 2 Inhalt der Auskunft 9. 2. 1 Persönliche Verhältnisse des Kindes Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Mutter verweigert jegliche auskunft an vatar bourgogne. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet.