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Dies gilt beispielweise für Wasserstoffperoxid > 12% w/w, Salpetersäure > 3% w/w und Schwefelsäure > 15% w/w. Regulatorische Anforderungen: Überprüfung bei Verkauf – nur für beschränkte Stoffe (Anhang I) Um sicherzustellen, dass es sich bei dem Käufer um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, fordert der Gesetzgeber von dem Verkäufer, dass er folgende Daten von seinem Kunden einholt und auf Plausibilität prüft: einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des Kunden/Unternehmens berechtigten Person Geschäftstätigkeit des Kunden/Unternehmens Name und Anschrift des Kunden/Unternehmen Kenn-Nr. des Unternehmens (z. Abgabe von Chemikalien: Hedinger. B. USt-ldNr. ) beabsichtigte Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes Für diese Erklärung enthält die EU-Verordnung ein Muster im Anhang IV. Die Informationen müssen die Verkäufer 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufbewahren. Bei wiederkehrenden Transaktionen muss die Erklärung nur einmal im Jahr eingeholt werden, aber nur wenn immer dieselbe Person das abnehmende Unternehmen vertritt und wenn die Transaktion nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen abweicht.
So würde ich jedenfalls vorgehen... Grüße C. Wegener Claudia Wegener, Apothekerin, Ihre Expertin in den Recht-Foren von pharma4u. Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechts- empfehlenden oder rechtsbindenen Charakter. 10. 2014, 04:01 #3 Kompetenz-Manager Gefahrstoffrechtlich wird ein Arzneimittel abgegeben. Dieses darf nur eingeschränkt als Gefahrstoff gekennzeichnet sein. Diverse Anbieter bieten diese Lösungen in Endverbraucherpackungen geprüft nach DAC als API Grade an. Wasserstoffperoxid 30 prozent apotheke de. Diese Behältnisse können meiner Meinung nach unverändert - lediglich mit den Ergänzungen nach Arzneimittelrecht - weitergegeben werden. Wird die Chemikalie einfach geliefert, ohne der Kenntnis der Anwendung am Menschen, wir ein Gefahrstoff an einen gewerblichen Verbraucher geliefert. Dann kann man einfach die genannten Lösungen zusammen mit einem SDB an der Kunden liefern. Mit bestem Gruß Dr. Detlev Bregulla Dr. Detlev Bregulla, Diplom-Chemiker: Ihre Experte im Forum Gefahrstoffe in der Apotheke Rechtlicher Hinweis: Die hier eingestellten Kommentare geben die persönliche Meinung des Beitragstellers wieder und haben keinerlei rechtsempfehlenden oder rechtsbindenen Charakter.