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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 152/12- mit der Frage befasst, ob die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert werden kann. Mietminderung / Lärm durch Verkehrsumleitung. Die Beklagten sind seit dem Jahr 2004 Mieter einer Wohnung der Klägerin in der Schlossallee in Berlin. Von Juni 2009 bis November 2010 wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr über die Schlossallee umgeleitet, weil auf der gesamten Länge der Pasewalker Straße, über welche der Verkehr bis dahin gelaufen war, umfangreiche Straßenbauarbeiten durchgeführt wurden. Die Beklagten minderten wegen der hierdurch gestiegenen Lärmbelastung die Miete ab Oktober 2009. Der Bundesgerichtshofs hat insoweit entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert.
11. 2020 – alle Angaben ohne Gewähr Höhe Grund der Mietminderung Gericht Fundstelle 50% Lärmbelästigung durch Bauarbeiten am Nachbarhaus Achtung: Wird der Baulärm als zulässige Klausel im Mietvertrag aufgeführt, kann die Miete nicht gemindert werden.