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B Ü R G S C H A F T Zwischen Name: ________ Anschrift: ________ - nachfolgend Bürge genannt - und - nachfolgend Bürgschaftsgläubiger genannt - wird folgende Bürgschaftsvereinbarung getroffen: § 1 Gegenstand der Bürgschaft Der Bürge übernimmt zur Sicherung der Ansprüche, die dem Bürgschaftsgläubiger aus Vertrag gegen den Hauptschuldner: Geburtsdatum: ________ zustehen, die selbstschuldnerische Bürgschaft für folgenden Hauptvertrag: ________ § 2 Verzicht auf Einreden 1. Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB). 2. Der Bürge verzichtet ferner auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB). § 3 Betrag der Bürgschaft Die Bürgschaft ist auf einen Höchstbetrag von ________ Euro (________) begrenzt. § 4 Bestand der Bürgschaft und Kündigung 1. 882 8552885522 8282252 888 255 8288825258222 82282885522 525 22888525222 828255852 528 855288552282855882258 558 522 855228252552. Ein vertragliches Kündigungsrecht wird dem Gläubiger nicht zugesprochen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Shop Akademie Service & Support Gesetzlich näher geregelt sind nur folgende Bürgschaftsarten: Selbstschuldnerische Bürgschaft [1] Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, ohne dass dies ausdrücklich vereinbart werden muss. Der Gläubiger muss vor der Inanspruchnahme des Bürgen nicht erst erfolglos Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Hauptschuldner versucht haben. Mitbürgschaft [2] Bei einer Mitbürgschaft bürgen mehrere Personen einem Gläubiger für dieselbe Verbindlichkeit. Die Mitbürgen können die Bürgschaft gemeinschaftlich in einem Vertrag, aber auch unabhängig und ohne Wissen voneinander abgeben. In beiden Fällen haften sie dem Gläubiger als Gesamtschuldner. Im Außenverhältnis zum Gläubiger gelten die §§ 421 - 425 BGB, im Innenverhältnis zueinander gilt § 426 BGB. [3] Zeitbürgschaft [4] Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger für eine bestehende Verbindlichkeit für eine bestimmte Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit wird der Bürge von seinen Verpflichtungen frei, wenn der Gläubiger nicht unverzüglich die Einziehung der Forderung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt und unverzüglich nach deren Beendigung dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nimmt.
Vertrag zwischen ____________... ____________ – nachfolgend Bürge genannt – und ____________-Bank... ____________, vertreten durch ____________ – nachfolgend Bank genannt – 1. Zur Sicherung... Ansprüche... Bank... eines... Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnach-folgers gegen __________ (Hauptschuldner)... dessen Gesamtrechtsnachfolger... – bei einem Un-ternehmen – gegen dessen Inhaber, soweit dieser... die Verbindlichkeit... Unternehmens persönlich haftet, aus... Kontokorrentkredit... __________ – Konto-Nr. ____________, übernimmt... Bürge... selbstschuldnerische Bürgschaft bis zum Höchstbetrag... € ____________. 2. Die Bürgschaft umfasst auch Zinsen, Provisionen... Kosten,... aus... verbürgten Ansprüchen... durch deren Geltendmachung entstehen,... zwar auch dann, wenn dadurch... oben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch... den Fall,... durch Saldenfeststellungen... Kontokorrent genannte Beträge Teil... Hauptschuld werden... dadurch... verbürgte Betrag überschritten wird.
Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (das ist die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldners) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch - was in der Praxis die Regel ist - verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu. In Einzelfällen kann der Bürge auch Einreden des Hauptschuldners geltend machen, um sich so einer Zahlungspflicht zu entziehen. Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung (§§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggf. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen.