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Der bis dahin nur mögliche Erstattungsanspruch kann daher nicht vorher behauptet oder geltend gemacht werden. Auch mit oder gegen diesen möglichen Anspruch kann daher mangels eines aufrechenbaren Rechtsanspruchs nicht aufgerechnet/verrechnet werden. Dies gilt für Behörde und potentiell Erstattungspflichtigen gleichermaßen. Erst der Erstattungsbescheid, der den Erstattungsanspruch beziffern muss, lässt die Aufrechnung zu (so auch Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, § 50 Rz. 30). Anders als § 50 Abs. 1 wird Abs. 3 im Rahmen des Hinzuverdienstrechts bei Beziehern gesetzlicher Renten nach dem SGB VI nicht durch § 34 SGB VI verdrängt und bleibt weiter anwendbar (Runzer, Kompass 2017 S. 8). 31a Will eine Behörde also mit einer angeblichen Erstattungsforderung gegen einen Anspruch des Bürgers aufrechnen oder eine "Verrechnung" vornehmen, muss zunächst ein Erstattungsbescheid ergehen. Eine unmittelbare Verrechnung ist nicht möglich ( BSG, Urteil v. 20. Aufhebung und Erstattung - jobcenter Hagen. 3. 2007, B 2 U 18/05). Anstelle des Vorgehens über § 50 Abs. 3 SGB X (Erlass eines Erstattungsbescheides) ist auch keine unmittelbare Leistungsklage möglich (Schütze, a. a.
Leserforum von Steve06 24. 2022 12:23. - Der A meldete sich zur ersten Prüfung an, bestand sie, füllte einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget aus, legte Rechnungen u. den Bescheid über die bestandene erste Prüfung bei, u. erhielt die Kosten der ersten Prüfung sodann auch erstattet.
Diese kann auch gegen eine unpfändbare Forderung aufgerechnet werden.
Die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse müssen sich nach dem Erlass des Verwaltungsaktes geändert haben. In Abgrenzung zu § 44 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes) regelt § 48 SGB X den Fall, dass sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, während § 44 SGB X den Fall der anfänglichen Rechtswidrigkeit regelt und zudem die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes erfasst. § 45 SGB X regelt demgegenüber die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei der Zustand der Rechtswidrigkeit von Anfang an bestanden hat. § 48 SGB X erfasst Veränderungen in den für das Sozialrecht typischen Dauerrechtsverhältnissen. Erfolgt eine wesentliche Änderung auch bereits kurz nach Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, richtet sich die Rechtsfolge nach § 48 SGB X und nicht mehr nach § 45 SGB X. Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung - Widerspruch | Erwerbslosenforum Deutschland (Forum). Demzufolge soll auch ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid nach § 48 SGB X zurückgenommen werden können, wenn eine weitere Änderung eintritt.