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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. III. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. Abrechnung des Unfalls auf Gutachtenbasis: UPE-Aufschläge. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war. Streitwert für das Berufungsverfahren: 895, 07 € UPE-Aufschlag
Nach diesen Grundsätzen muss sich der Geschädigte bei der zulässigen (abstrakten) Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf eine Reparatur bzw. eine Reparaturrechnung einer konkreten anderen Werkstatt verweisen lassen. Reparaturkosten | BGH: UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung. Hinzu kommt, dass der Geschädigte nach den Grundsätzen des sogenannten Porsche-Urteils gerade nicht zur Entfaltung erheblicher Eigeninitiative im (ausschließlichen) Interesse des Schädigers verpflichtet ist und nur auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann. Folgte man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der Geschädigte gezwungen, nach der Benennung anderer Werkstätten durch den Schädiger selbst zu prüfen, ob es sich bei den genannten Werkstätten um einer markengebundenen Fachwerkstätte gleichwertige Werkstätten handelt. Unabhängig davon, dass schon schwer vorstellbar ist, wie eine solche Prüfung durch den Geschädigten in der Praxis tatsächlich erfolgen sollte, bedeutete dies einen zusätzlichen Mehraufwand, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist.
14. 01. 2013 ·Fachbeitrag ·Unfallschadensregulierung Praxishinweis Da der BGH - abgesehen von einer einzelfallbezogenen Aussage in NJW 10, 2941 Tz. 10 - zum Thema "UPE-Aufschläge/Verbringungskosten" nach wie vor Fehlanzeige meldet, interessiert in besonderem Maße jedes OLG-Urteil. Ohne sich ihr ausdrücklich anzuschließen, greift das OLG Hamm die Rspr. auf, die beide Positionen auch bei fiktiver Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen für ersatzfähig hält. Upe aufschläge bei fiktiver abrechnung dental. Allerdings werden diese Voraussetzungen unterschiedlich definiert. Bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt müssten "typischerweise" UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden, heißt es in dem auch vom OLG Hamm zitierten Urteil des OLG Düsseldorf 6. 3. 12, I-1 U 108/11, Abruf-Nr. 123049. Mit "typischerweise" ist "üblicherweise" gemeint. Wenn das Gutachten zur Üblichkeit in der Region keine Aussage enthält oder sich - wie im Hammer Fall - nur zu einer konkreten Werkstatt äußert, bietet das dem Haftpflicht-VR eine willkommene Angriffsfläche, wenn er die fiktive Abrechnung auf Basis der Preise einer Markenwerkstatt nicht anderweitig bekämpfen kann (Stichwort "Verweis auf Billigwerkstatt").