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Ausnahmen von der 10-Jahres-Frist VORSICHT: Unter Umständen hat bei einer länger zurückliegenden Schenkung die 10-Jahres-Frist noch gar nicht zu laufen begonnen z. bei vorbehaltenen Nutzungsrechten, Nießbrauch, Wohnrecht, … Eine Ausnahme von dieser 10-Jahres-Frist gilt auch bei Schenkungen, die der Erblasser seinem Ehegatten gemacht hat. Diese Geschenke sind auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie länger als 10 Jahre zurückliegen. Weitere Besonderheiten bei der Pflichtteilsberechnung Hat der Verstorbene eine Immobilie (Haus, Grundstück, Eigentumswohnung, Ferienhaus, …) verschenkt, gilt das Niederstwertprinzip! Außerdem ist immer der Kaufkraftschwund (Inflation) zu berücksichtigen! Wir setzen Ihren Pflichtteil durch. Pflichtteilergänzungsansprüche Berechnung der 10 Jahre für die Abschmelzung Erbrecht. Online-Formular ausfüllen Testament beifügen Angebot erhalten Sie haben Fragen? – Rufen Sie uns gerne an. Tel. 0821 / 50855900 Neues aus unserem Pflichtteil-Blog: Pflichtteil-Konstellation Lieblingskind 04. 10. 2018 In der Pflichtteil-Konstellation "Lieblingskind" werden einzelne Kinder im Vergleich zu ihren (Halb-)Geschwistern bevorzugt behandelt.
Rz. 262 Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird der Wert einer lebzeitigen Schenkung nur dann vollständig in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einbezogen, wenn der Erbfall innerhalb eines Jahres nach Ausführung der Zuwendung eintritt. Andernfalls verringert sich der zu berücksichtigende Wert für jedes zwischen dem Zuwendungszeitpunkt und dem Erbfall verstrichene Jahr um 1/10. Auf diese Weise wird der Umfang des Pflichtteilsergänzungsanspruchs im Zeitverlauf kontinuierlich abgeschmolzen. Die bis zur Erbrechtsreform geltende "Fallbeil-Regelung", wonach der Pflichtteilsergänzungsanspruch erst zehn Jahre nach Ausführung der Zuwendung, dann aber vollständig, entfiel, wurde hierdurch ersetzt. Der Mechanismus lässt sich beispielhaft wie folgt verdeutlichen: Rz. 263 Beispiel Der alleinstehende Erblasser E verstirbt im Januar 2010 und hinterlässt lediglich einen Sohn. Alleinerbin ist seine Lebensgefährtin L, der er bereits im Februar 2005 einen Geldbetrag i. H. v. 500. 000 EUR zugewendet hatte. Der real vorhandene Nachlass hat einen Nettowert von 100.
Die 10 Jahresfrist beginnt also nicht bereits mit dem Vollzug der Schenkung sondern ab dem Moment, wo das Nutzungsrecht endet bzw. berechtigte (Mit-) Erben von der Schenkung erfahren. Als Möglichkeit einen Ausschluss des Hauses aus der Erbmasse zu erreichen sehe ich im Verzicht auf den Nießbrauch bzw. die unentgeltliche Nutzung. Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen