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Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand Alle Ausgaben für Baumaßnahmen die, außerhalb der Dreijahresfrist und unterhalb der 15-Prozent-Grenze liegen, sind als Aufwendungen für den Erhalt und nicht mehr für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes anzusehen. Zur Abgrenzung im Einzelnen hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 18. Juli 2003 ein Schreiben herausgegeben (IV C 3 – S 2211 – 94/03). Wann gelten Renovierungskosten als Anschaffungskosten? - Recht-Finanzen. Kosten für Erhaltungsaufwand müssen von Privatpersonen als Werbungskosten und von Selbständigen oder Gewerbebetrieben als Betriebsausgaben sofort, das heißt vollständig im selben Jahr, angesetzt werden. Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden dagegen über mehrere Jahre abgeschrieben. Maßgeblich ist dabei die Nutzungsdauer einer Immobilie, die normalerweise mit 50 Jahren angesetzt wird. In beiden Fällen ist die steuerliche Absetzbarkeit für Privatpersonen nur dann möglich, wenn die Immobilie vermietet wird. Ein privater Käufer oder Bauherr kann die Kosten für sein selbstgenutztes Eigenheim steuerlich nicht geltend machen.
Diese Regelung gilt analog für die Anschaffungskosten. Renovierungskosten als Anschaffungskosten Zur im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung gehören nach mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) auch Schönheitsreparaturen, wie Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Fußböden, Heizkörpern, Türen und Fenstern. Denn auch durch Schönheitsreparaturen werden Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes beseitigt bzw. 2.28 Abgrenzung von Investition und Instandhaltung - Kommunale Verwaltung - sachsen.de. wird ein Gebäude erst vermietungsfähig gemacht. Nach der geltenden Rechtsprechung muss die Renovierung nicht einmal zusammen mit anderen Baumaßnahmen durchgeführt werden. Es reicht für die Geltung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, dass die Renovierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung durchgeführt wird und die angefallenen Aufwendungen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. Dabei werden die Renovierungskosten mit allen weiteren Baukosten zusammengezählt und es gilt der Netto-Betrag (ohne Umsatzsteuer).
Hauptinhalt Frage: Wie soll in der Eröffnungsbilanz und in den Jahresabschlüssen mit den Maßnahmen umgegangen werden, bei denen im kameralen Vermögenshaushalt Investitionen veranschlagt und gebucht wurden, es sich nach den Abgrenzungsgrundsätzen der Doppik jedoch um Erhaltungsaufwand handelt und wie ist grundsätzlich zwischen aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwand abzugrenzen? Antwort: Bereits nach kameralem Haushaltsrecht galten nach den §§ 6 und 7 der VwV Gliederung und Gruppierung die steuerrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze. In der kommunalen Praxis wurde diese Abgrenzung jedoch häufig nicht genau vorgenommen und ohne weitere Prüfung wurden sämtliche, durch Zuwendungen geförderte Maßnahmen im Vermögenshaushalt veranschlagt und gebucht. Diese Praxis, die unter anderem auch durch unscharfe Definitionen und zwingende Veranschlagungsregelungen im Förderrecht oder im Finanzausgleichsgesetz (bzgl. Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. der mit investiven Schlüsselzuweisungen finanzierten Maßnahmen) befördert wurde, führt nun zu Abgrenzungsproblemen.
Die Vorschriften zur Bilanzierungsfähigkeit von Anlagevermögen in der Doppik knüpfen an die Vorschriften des Handelsrechts an und sind auch in diesem Sinne zu interpretieren. Die Abgrenzung von aktivierungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwand kann daher zunächst anhand der Kriterien des Handelsrechts und des Steuerrechts erfolgen. Allgemeine Voraussetzung für die Aktivierungsfähigkeit ist eine Vermögensmehrung, die sich durch Wiederherstellung eines Vermögensgegenstands nach Vollverschleiß, durch Wesens- bzw. Nutzungsänderung, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung ergeben kann, unter Umständen einhergehend mit einer Verlängerung der Nutzungsdauer. Maßnahmen, die lediglich zustandserhaltend wirken, stellen demgegenüber Aufwand dar. Abgrenzungskriterien speziell für Maßnahmen an Gebäuden sind im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. 07. 2003 ( BStBl. I, Seite 386) formuliert. Die Praxis zeigt jedoch, dass sich die handels- oder steuerrechtlichen Abgrenzungsgrundsätze aufgrund anderer Intentionen nicht vollständig auf die kommunalen Gegebenheiten übertragen lassen.
Ist der Erhaltungsaufwand an einem betrieblichen Gebäude angefallen, ergibt sich zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen kein Unterschied. Beide sind im Jahr des Anfalls sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Der so ermittelte "neue" (Rest-)Buchwert wird im Rahmen der Folgebewertung bei abnutzbarem Anlagevermögen über die verbleibende Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Instandhaltungs- bzw. Erhaltungskosten erfolgt eine sofortige aufwandswirksame Erfassung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Sowohl im Gesamt- als auch im Umsatzkostenverfahren werden diese Aufwendungen unter dem Posten "Sonstige betriebliche Aufwendungen" ausgewiesen. Bei Gebäuden besteht in der Steuerbilanz eine Besonderheit bei sog. anschaffungsnahen Herstellungskosten. Diese stellen eigentlich Instandhaltungs- bzw. Erhaltungskosten dar, zählen jedoch unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zwingend zu den Herstellungskosten und werden somit aktiviert. In der Handelsbilanz existiert eine solche Regelung nicht, weshalb die Instandhaltungs- und Erhaltungskosten aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Ob und in welchen Fällen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand und damit keine Herstellungskosten vorliegen, ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt und bedarf keiner weiteren höchstrichterlichen Entscheidung, so der BFH.
[3] Übliche, d. h. normalerweise anfallende Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen werden den Gebrauchswert eines Gebäudes insgesamt nicht so deutlich erhöhen, dass es dadurch i. S. d. § 255 HGB wesentlich verbessert wird. Auch die Behebung eines Instandsetzungsstaus muss keine wesentliche Verbesserung zur Folge haben. Bloße Instandsetzung So wird die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung in der Regel den Nutzungswert eines Wohngebäudes nicht wesentlich verändern. Eine Werterhöhung infolge derartiger Maßnahmen bedingt noch keine wesentliche Verbesserung i. S. d. § 255 HGB. [4] Allerdings können Renovierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotenzial) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand deutlich erhöht wird. Hebung des Standards Die Renovierungsarbeiten erhöhen den Gebrauchswert deutlich, wenn sie sich nicht auf eine Instandsetzung der vorhandenen Ausstattung beschränken, sondern durch sie der Standard gehoben wird (Hebung des Standards).