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Zusammenfassung Türen und Türrahmen streichen in der Mietwohnung ist Teil der Instandhaltung der Wohnung. Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Wohnung, inklusive dem Streichen von Türen und Türrahmen, nach den gesetzlichen Vorgaben Sache des Vermieters (vgl. § 535 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt, wenn – wie in vielen Mietverträgen üblich – die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wurde. Das ist grundsätzlich zulässig, wobei die Wirksamkeit der jeweiligen Klausel dennoch im Einzelfall zu prüfen ist. Generell ist der Mieter in Bezug auf Türen und Türrahmen nur verpflichtet, die Türen in der Wohnung und die Innenseite von Türen mit Außenzugang (z. Eingangstür, Balkontür) zu streichen. Während der Mietzeit ist eine Vorgabe der Farbwahl durch den Vermieter unzulässig, anderes gilt jedoch im Rahmen der Endrenovierung bei Auszug aus der Wohnung.
Für gelegentliche Projekte können aber auch Spraydosen benutzt werden. Immerhin gibt es auch eine große Anzahl interessanter Effektlacke in Spraydosen. Mit einem Spraydosen-Griff lässt sich der Farbnebel besser dosieren und die Hand ermüdet beim Sprühen nicht so leicht. Oberflächen vor dem Lackieren richtig vorbereiten Als eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Gelingen einer optisch einwandfreien und haltbaren Lackschicht kann die richtige Vorbereitung angesehen werden. Die mit dem Sprühlack zu versiegelenden Oberflächen sollten die folgenden Kriterien erfüllen: trocken glatt abgeschliffen sauber und staubfrei fettfrei nicht geölt oder gewachst Der alte Lack von Gartenmöbeln kann mit Abbeizmitteln oder Schleifpapier abgetragen werden. Sollen Küchenmöbel neu lackiert werden, so muss in der Regel erst die anhaftende Fettschicht mit stark verdünntem Geschirrspülwasser abgewaschen werden. Außerdem ist es wichtig, dass beim Lackieren im Freien möglichst Windstille herrscht. Optimale Ergebnisse gelingen nur bei Temperaturen zwischen 15 und 25 Grad Celsius.