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27. 2015, 15:03 Soo, da bin ich wieder Ich habe einen Fehler entdeckt, und zwar bin ich nach dem NRW Recht gegangen, obwohl die private Fernfachhochschule ihren Sitz in Niedersachsen hat. § 49 HmbSG, Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen - Gesetze des Bundes und der Länder. Und beim Einblick in das HG Niedersachsen, habe ich folgenden Paraghraphen (§ 18 (3) Satz 3) gefunden: " 1 Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium in jeder Fachrichtung an jeder Fachhochschule und zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. 2 Die Universität oder gleichgestellte Hochschule kann auf der Grundlage der Akkreditierung der Studiengänge durch Ordnung bestimmen, dass die Fachhochschulreife oder die Fachhochschulreife mit gleichzeitigem Nachweis zusätzlicher studiengangsbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten auch zur Aufnahme eines Bachelorstudiengangs in einer anderen Fachrichtung berechtigt. 3 Studierende mit einer Zugangsberechtigung nach Satz 2 sind nach einem Studium von zwei Semestern, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, berechtigt, das Studium in einem Studiengang der gleichen Fachrichtung an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule fortzusetzen. "
Was sagt dieser Satz genau aus? Grüße Edit: bedeutet das nicht, dass die jeweilige Hochschule nach 2 Semestern sowas wie ein fachgebundenes Zeugnis aushändigt? 30. 2015, 16:13 Beachte doch einfach den Teil. In deinem Fall geht es weder um eine andere Universität, noch um eine gleichgestellte Hochschule. Das "Zeugnis", was du ansprichst, wären die Leistungsnachweise, die, wie der Name schon sagt, als Nachweis bescheinigt werden können. Zu einem Wechsel der Hochschulart berechtigen diese aber nicht. Es geht in dem zitierten Text lediglich darum, dass ein Student nach 2 Semestern seine Lestungsnachweise verlustfrei zu einem anderen Studienort gleicher Art mitnehmen kann. Seine Zugangsberechtigung jedoch bleibt unverändert. Phil79 31. 2015, 11:40 16. Mai 2014 8. Paragraph 49 schulgesetz hamburg production. 740 1. 481 meine Hervorhebung Das ist für Dich der wesentliche Punkt... Die entsprechenden Normen der Länderhochschulgesetzte erlauben grds. nur den Wechsel der Hochschule, jedoch nicht einen Wechsel auf eine höhere Hochschul form.
Ordnungsmaßnahmen in Hamburg (§ 49 Hamburgisches Schulgesetz) Die Ordnungsmaßnahmen sind in Hamburg in § 49 Abs. 3 und § 49 Abs. 4 HmbSG für Grundschulen und Sekundarschulen separat geregelt. Juris Sammlungen: Schulrecht Hamburg. Hintergrund ist, dass für Grundschüler unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten natürlich hööhere Anforderungen an Ordnungsmaßnahmen bestehen, als dies bei älteren Schülern der Fall ist. Nachfolgend stelle ich die einzelnen Ordnungsmaßnahmen vor: Schriftlicher Verweis in Hamburg Der schriftliche Verweis ist in Hamburg nur für die Sekundarstufe geregelt. Es handelt sich hierbei um eine verschärfte Ermahnung, die allerdings schon eine Ordnungsmaßnahme darstellt und demnach nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte. Mehr Informationen zum schriftlichen Verweis erhalten Sie durch den vorstehenden Link Umsetzung in eine Parallelklasse Hamburg Die Umsetzung in eine Parallelklasse in Hamburg ist für Grundschulen und die Sekundarstufe geregelt. Hierbei ist zu beachten, dass diese nur dann in Betracht kommt, wenn es innerhalb der Klasse zu einem gravierenden Konflikt kommt, der nicht anders lösbar erscheint, als dass ein Schüler umgesetzt wird.
Schulgesetz
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