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Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht schriftlich bestätigen. (7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 18 bis 20 und 2. die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Behandlungsverfahren.
Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel bis zum Abschluss der Stufe 2 nicht erreicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 18 Abs. 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt; die Anerkennung darf erst nach Abschluss der Stufe 2 erfolgen. In medizinisch besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nr. 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Rheinland-Pfalz: Keine Beihilfe für Chefarzt-Reha | beihilferatgeber.de. Hierüber entscheidet im unmittelbaren Landesdienst die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium, im Übrigen die oberste Dienstbehörde.
Aufwendungen für eine Neuropsychologische Behandlung sind beihilfefähig, wenn sie zur Behandlung einer akut erworbenen Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Die Behandlungen müssen von bestimmten Fachärztinnen/Fachärzten oder psychologischen Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten mit entsprechender Zusatzqualifikation durchgeführt werden. Je Krankheitsfall sind beihilfefähig: bis zu fünf probatorischen Sitzungen, Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, a) bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder b) bis zu 160 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen, a) bis zu 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten oder b) bis zu 80 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten.