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Besonders bei umfangreichen und schwer zu erklärenden Produkten sollten sich Berater daher Zeit für die Fragen ihrer Kunden nehmen, um diese umfassend beantworten zu können. Nur so kann der Kunde die oft komplexen Produkte verstehen und somit Chancen und Risiken selbst einschätzen. Anlegerschutz im Sinne des WpHG. Das Beratungsprotokoll für die Anlageberatung ist nun vom Kundenberater zu unterschreiben. Der Kunde selbst muss keine Unterschrift leisten. Um zu gewährleisten, dass das Beratungsprotokoll vor Eingabe eines Wertpapierauftrages vorliegt, sollte es idealerweise im Rahmen der Anlageberatung bei der Bank vor Ort gemeinsam mit dem Kunden ausgefüllt werden. Viele Kunden haben jedoch nicht die Zeit, einen Beratungstermin bei der Bank wahrzunehmen und informieren sich daher telefonisch oder online über die neuesten Angebote. Insbesondere bei einem Aktienauftrag ist zudem der Zeitfaktor eine wichtige Komponente, denn wird der Auftrag erst einige Tage später ausgeführt, kann dies aufgrund veränderter Kurse zu Verlusten führen.
Insidergeschäfte wiederum sind über das Wertpapierhandelsgesetz verboten. Gesetzliche Verpflichtungen – Informationseinholung und Informationserteilung Die Verpflichtungen der Kreditinstitute ergeben sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz für zwei Bereiche der Anlageberatung: Verpflichtung zur Einholung von Informationen vom Kunden Verpflichtung zur Erteilung von Informationen an den Kunden Zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgrund der Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetztes ergreifen die Institute entsprechende Maßnahmen. Zur Erfüllung der Verpflichtung in Bezug auf die Informationseinholung werden die entsprechenden Angaben vom Kunden abgefragt. BaFin - Fachartikel - Interview: Regelungen zu Anlageberatung und Beschwerderegister zu …. Unter anderem wird hierbei der Stand der Kenntnisse und Erfahrungen des einzelnen Kunden in Bezug auf die Anlage in Wertpapieren und anderweiten Varianten ermittelt. Die Erteilung von Informationen an den Kunden dient der Aufklärung über die Eigenschaften und vor allem die Risiken der geplanten Anlage oder Investition. Hierzu wird unter anderem die sogenannte Basisinformation über die Vermögensanlage in Wertpapieren ausgehändigt.
Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. "anlegergerecht" sein (BGHZ 123, 126, 129; Senatsurteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, WM 2008, 725, 729 Rn. 25). Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte hier diesen Anforderungen, etwa mit Rücksicht auf das vom Kläger gleichzeitig verfolgte Ziel einer Steuerersparnis, die im Allgemeinen nicht ohne Verlustrisiken zu erreichen ist, genügt hat. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. 2. Anlageberatung wie Anlagevermittlung verpflichten darüber hinaus objektbezogen zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1993 aaO. ; vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, WM 2007, 1606, 1607 Rn. 8; vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06, WM 2007, 1608 Rn.
Das WpHG verlangt diese nicht. Dennoch bestehen einige Institute darauf – und zwar aus zivilrechtlichen Gründen. Das erhöht natürlich den Verwaltungsaufwand. Ich gebe Ihnen ein weiteres Beispiel: Manche Institute nutzen die Möglichkeit nicht, bei der Protokollierung auf bereits vorhandene Informationen – etwa Informationen zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen – zu verweisen. Dadurch dokumentieren sie Angaben mehrmals und machen die Protokolle ohne Not umfangreicher. Könnte die Dokumentationspflicht dazu führen, dass bald keine Anlageberatung mehr angeboten wird? Diese Sorge halte ich für nicht berechtigt. Ob ein Institut die Anlageberatung anbietet oder sich daraus zurückziehen will, hängt von einer Vielzahl unternehmerischer Entscheidungen und Marktbedingungen ab. Die Dokumentationspflicht ist hierbei nur ein Einzelaspekt. Man sollte ihn nicht unter-, aber auch nicht überbewerten. Auch das Mitarbeiter- und Beschwerderegister sorgt in der Industrie nach wie vor für Unmut. Warum müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Beschwerden über Anlageberater bei der BaFin melden – egal, ob diese berechtigt sind oder nicht?