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000 EUR verkürzt haben. Einem weiteren serbischen Mitangeschuldigten wird vorgeworfen, sich zeitweise am Betrieb der Servicefirmen beteiligt und dadurch den Bauunternehmer bei der Generierung des "Schwarzgeldes" und der Auszahlung der "Schwarzlöhne" unterstützt zu haben. Die Firmen der angeschuldigten Rechnungsschreiber hatten ihren Sitz in Hessen. Die Firmen der gesondert verfolgten Rechnungskäufer saßen – unter anderem – in Mainz, Worms und Ludwigshafen. Die Staatsanwaltschaft bewertet die Handlungen des angeschuldigten Rechnungskäufers als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1, Abs. § 266a StGB - Einzelnorm. 2 StGB) zum Nachteil der gesetzlichen Krankenkassen sowie Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Sozialkasse der Bauwirtschaft. Die Handlungen der angeschuldigten Betreiber der Servicefirmen sowie der Mitarbeiterin des angeschuldigten Rechnungskäufers sieht sie als Beihilfe zu den angeklagten Taten des Rechnungskäufers an. Soweit die Anklage weitere Delikte enthält, ist aus Rechtsgründen keine Auskunft zulässig.
Allerdings stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Sicherung der Leistungsfähigkeit von Unternehmen. Gerade bei Liquiditätsproblemen sind Arbeitgeber gehalten, die Zahlung der Sozialabgaben sicherzustellen. Werden dennoch zuerst Löhne gezahlt, Gläubiger bedient oder Vermögenswerte entnommen, macht sich der taugliche Täter schadensersatzpflichtig und strafbar. Strafen bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt Das Strafmaß hängt zum einen von der Höhe der vorenthaltenen Beträge, zum anderen auch von der Dauer der Beitragsvorenthaltung ab. § 266a StGB sieht sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Vorenthalten und veruntreuen von arbeitsentgelt stgb. In besonders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4 StGB) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Arbeitgeber "aus grobem Eigennutz" und in "großem Ausmaß" Beiträge (in der Regel ab einer Summe von 50. 000 Euro) vorenthält. Das Strafmaß erhöht sich auch, wenn zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege benutzt werden, die von Dritten erwerbsmäßig angeboten werden.
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Anhaltspunkte für diese sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 I SGB IV). Die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten entsteht dann, wenn der Anspruch auf die Vergütung entstanden ist. Ob tatsächlich gezahlt wurde, ist hierfür irrelevant. Berechnet wird die Höhe nach dem Bruttolohn. Wurde arbeitsvertraglich ein Nettolohn vereinbart, ist dieser entsprechend hochzurechnen. Dasselbe Prinzip gilt bei aufgedeckten Fällen der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit. Ermittlungsverfahren wegen Schwarzarbeit – BEN-Kurier. In der Praxis treten meist drei Grundkonstellationen auf. Zum einen werden überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Meist handelt es sich um eine sog. "Scheinselbständigkeit", bei welcher Personen zwar auf eigene Rechnung tätig sind, aber tatsächlich weisungsgebunden allein für den Auftraggeber tätig sind. Bei diesen "Schein- Unternehmern" ist der Auftraggeber tatsächlich im sozial- und strafrechtlichen Sinn ein Arbeitgeber.
2 Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden. (4) 1 In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sodass derjenige, der den Tatbestand dieses Strafgesetzes verwirklicht, für den dadurch verursachten Schaden auch zivilrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, gem. § 266 a StGB- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!. Strafmilderung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] § 266a Abs. 6 StGB gibt dem Gericht die Möglichkeit, von Strafe abzusehen, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich nach Eintritt dieses Zeitpunktes der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, weshalb ihm die fristgerechte Begleichung dieser Beiträge nicht möglich ist. Das Absehen von Strafe ist zwingend, wenn der Täter überdies den vorenthaltenen Beitrag innerhalb einer von der Einzugsstelle zu setzenden angemessenen Frist nachträglich entrichtet. Durch diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Tathandlungen, die nach § 266a StGB begangen werden, regelmäßig mit einer Krise des Unternehmens oder anderen erheblichen finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers in Zusammenhang stehen werden.
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