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Essay, 2010 5 Seiten, Note: 1, 7 Leseprobe Kapitel I. Praktische Vernunft und rechtfertigende Gründe Zur Begründung der Moral In seinem Buch "Das Recht auf Rechtfertigung" unternimmt Rainer Forst den Versuch eine hinreichend komplexe Theorie politischer und sozialer Gerechtigkeit mit Hilfe eines einzigen normativen Grundsatzes im Zeitalter des Pluralismus zu begründen, indem er wesentliche Elemente einer "autonomen" Konstruktion der Gerechtigkeit zusammenträgt. Grundlegend wird nun der erste Teil "Praktische Vernunft und rechtfertigende Gründe, zur Begründung der Moral" seines Buches sein, worum es um das individuell, moralische Grund-Recht auf Rechtfertigung geht, welches aus der moralphilosophischen Perspektive von Rainer Forst erläutert wird. Der erste Teil seines Buches besteht aus sechs Paragraphen §. Paragraph §1 befasst sich mit der Vernunft und Begründung, §2 mit der rationalen Begründung und vernünftige Rechtfertigung, §3 mit der moralischen Rechtfertigung, §4 mit Gründen und Motiven und §6 mit dem Grund der Moral.
Lade Inhalt... Zusammenfassung Rainer Forst stellt die These auf, dass das Recht auf Rechtfertigung das erste Menschenrecht sei. Unter einem Menschenrecht versteht Forst ein Recht, dass jeder Mensch beanspruchen kann. Dieses erste Menschenrecht entstamme der ursprünglichen Forderung nach Menschenrechten. Forst hält es für Kultur übergreifend gültig. In meinem Text werde ich die These von Forst und ihr Zustandekommen darlegen und kritisieren. Leseprobe Inhaltsverzeichnis Das Recht aufRechtfertigung als erstes Menschenrecht Das Zustandekommen der Menschenrechte Kritik an der These, dass Rechtfertigung das erste Menschenrecht sei Literaturverzeichnis Das Recht auf Rechtfertigung als erstes Menschenrecht In seinem Essay "Das grundlegende Recht auf Rechtfertigung" [1] stellt Rainer Forst die These auf, dass das Recht auf Rechtfertigung das erste Menschenrecht sei. Unter einem Menschenrecht versteht Forst ein Recht, dass jeder Mensch beanspruchen kann [2]. In meinem Text werde ich versuchen, die These von Forst und ihr Zustandekommen darzulegen und zu kritisieren.
[9] Ohne Liebe sei der Mensch eine "ungerechtfertigte und nicht zu rechtfertigende Protuberanz ". Erst im Geliebtwerden erfahren wir die Freiheit der Wahl: "Das ist der Grund für die Liebesfreude, wenn sie denn existiert. Uns gerechtfertigt fühlen, dass wir existieren" (SN 649f. ). Auch Simone de Beauvoir, die in "Für eine Moral der Zweideutigkeit" (1954) universale Handlungsnormen durch situationsbedingte Regeln der Selbstverwirklichung ersetzt, führt die Freiheit auf den Willen zur Rechtfertigung zurück: "Der Mensch kann eine Rechtfertigung seiner Existenz nur in der Existenz der anderen Menschen finden. Er braucht eine derartige Rechtfertigung, er kann ihr nicht entkommen" (103f. ) Jürgen Habermas deutet die Abhängigkeit des Individuums von einer überpersönlichen Macht sprachpragmatisch als Teilhabe an Strukturen innerweltlicher Kommunikation. In "Wahrheit und Rechtfertigung" (1999) hat er den rationalen Diskurs von der Wahrheit als logisch zwingender Begründung abgekoppelt und auf Formen der Rechtfertigung durch lebensweltliche Erfahrungen und Überzeugungen bezogen.
Der moderne Eingriffsbegriff weitet die vier Voraussetzungen des klassischen Eingriffsbegriffs aus. Demnach ist der Eingriff jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechtes fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Dabei ist es gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang erfolgt. Diese Wirkung muss von einem zurechenbaren Verhalten der öffentlichen Gewalt ausgehen [E 66, 39]. Ob der Eingriff auch eine Grundrechtsverletzung darstellt, muss geprüft werden. Denn Eingriffe in Grundrechte können verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Grundsätzlich sind Eingriffe rechtfertigungsfähig, soweit sie durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen (Gesetzesvorbehalt). Hierbei lassen sich zwei Arten von Gesetzesvorbehalten unterscheiden: der einfache Gesetzesvorbehalt ist bei den Grundrechten vorhanden bei denen das Grundgesetz für einen Eingriff lediglich verlangt, dass er durch oder aufgrund eines Gestzes erfolgt.