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In Deutschland sind Löhne und Gehälter auch im vergangenen Jahr weiter gestiegen. Was eigentlich eine gute Nachricht ist, veranlasste das Bundeskabinett zu einer erneuten Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung. Die neue Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab 01. 01. 2017 monatlich 6. 350, 00 € (derzeit 6. 200, 00 €) (West) und 5. 700, 00 € (derzeit 5. 400, 00 €) (Ost). Zeitgleich ändert sich die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese wird von derzeit 4. 237, 50 € auf 4. 350, 00 € monatlich erhöht. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls von 56. 250, 00 € auf nun 57. 600, 00 € pro Jahr angepasst und erschwert somit den Zugang zur privaten Krankenversicherung. weiter lesen Also Achtung: Für sozialversicherungspflichtige Angestellte, die über die hier genannten Bemessungsgrenzen verdienen, bedeutet dies, dass sie ab Januar 2017 höhere Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, bzw. zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen.
Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Die Sozialversicherungsrechengrößen werden jedes Jahr entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung legt jährlich neben wichtigen Werten im Versicherungs- und Beitragsrecht, wie z. B. die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, auch die Bezugsgröße fest. Diese hat wiederum Einfluss u. a. auf die Zuzahlungshöhe beim Zahnersatz, den Erstattungsbetrag bei selbstbeschaffter Haushaltshilfe oder die Einkommensgrenze in der Familienversicherung. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 vom 28. November 2016 wurden die entsprechenden Werte für 2017 festgelegt. Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 56 vom 2. Dezember 2016 ab der Seite 2665 veröffentlicht. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw. PV) ist von monatlich 4. 237, 50 Euro im Jahr 2016 auf 4. 350, 00 Euro im Jahr 2017 gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze KV/PV ist – anders als die BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/ALV) – in den neuen und alten Bundesländern identisch.
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV und Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) für das Jahr 2017? Wie hoch ist der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung 2017? Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV im Jahr 2017? Alle diese Fragen können mittels der sogenannten Sozialversicherungsrechengrößen beantwortet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) legte den Referentenentwurf für das Jahr 2017 Anfang September 2016 vor. Die Höhe der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung werden anhand der Einkommensentwicklung jedes Jahr aufs neue berechnet und gegebenenfalls angepasst. Das BMAS schreibt auf ihrer Website, Zitat: "Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. " Zitat Ende. Die folgenden Angaben und Zahlen in diesem Artikel sind aus diesem Grund alle vorläufig und (noch) nicht verbindlich!