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§ 16 Prüfung und Wertung der Angebote Ausschluss (1) 1.
1. Änderungen in der VOL/A 2009 121. 2. Vergleichbare Regelungen 121. 3. Bieterschützende Vorschrift 121. 4. Wertungsstufen 121. 5. Grundsatz der Wahrheit der Bieterangaben 121. 6. Wertungsstufe: Prüfung und Ausschluss nach § 16 Abs. 1 - 4 121. 7. Wertungsstufe: Eignungsprüfung (§ 16 Abs. 5) 121. 8. Wertungsstufe: Prüfung der Angebote auf ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung (§ 16 Abs. 6) 121. 9. Wertungsstufe: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots (§ 16 Abs. 7, Abs. 8, § 18 Abs. 1) 122. § 17 (Aufhebung von Vergabeverfahren) 123. § 18 (Zuschlag) 124. § 19 (Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote, Informationen) 125. § 20 (Dokumentation) Impressum Datenschutz Datenschutz-Einstellungen AGB Karriere Schriftgrad: - A +
Einzuhalten sind dabei die vorgegebenen Vergabeunterlagen... Wirtschaftlichstes Angebot Auf das von einem Bieter abgegebene Angebot sollte grundsätzlich ein Zuschlag bzw. Auftrag nur dann erteilt werden, wenn es das wirtschaftlichste Angebot ist. Dabei sollte der niedrigste Preis keinesfalls das allein entscheidende Kriterium sein. V... Wertung von Angeboten Vor der Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags ist durch den ausschreibenden Auftraggeber (AG) zunächst eine Wertung der von den Bietern eingereichten Angebote vorzunehmen. Grundlage liefern die Bestimmungen in: der VOB Teil A für nationale Aus... Formale Prüfung der Angebote Als formale Angebotsprüfung wird allgemein die Prüfung und Wertung nach dem Aspekt der Zulassung oder des Ausschlusses verstanden. Diese Aufgabe leitet sich für öffentliche Bauaufträge ab aus den Regelungen in: der VOB/A für nationale Vergaben im Unt... Prüfung und Wertung von Nebenangeboten Ein Nebenangebot kann ein Hauptangebot ergänzen. Bevor ein Zuschlag auf das Hauptangebot der Bieter bzw. Bewerber erteilt wird, sind auch die Nebenangebote zu prüfen und werten.
Weitere Einzelthemen dabei: die Leistungsbeschreibung als Voraussetzung einer einwandfreien und unangreifbaren Wertung Nebenangebote Bedarfs-, Eventual- sowie Alternativpositionen Wertungskriterien Ausschlussgrnde Fehlende Unterlagen: Heilen oder Ausschluss Ziele und Methoden der Veranstaltung: Es werden die grundstzlichen Erfordernisse an eine Leistungsbeschreibung, die Wertung der Angebote unter Bercksichtigung der Vorgaben der VOB/A, des Vergabehandbuches und der aktuellen Rechtsprechung erarbeitet und durch Beispiele vertieft. Abschliessend wird ein Muster-Prfungs- und Wertungsbericht (Vergabevorschlag) bergeben. Hinweise: Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Termin: 19. 04. 2022 bzw. 15. 11. 2022 von 9. 00 bis ca. 16. 30 Uhr online per Zoom... Referentin: Dipl. -Ing. Sabine Markner Kosten: 265, 00 €/Person (Behrden 215, 00 €) zuzglich gesetzlicher Mehrwertsteuer inkl. Seminarunterlagen. Flyer herunterladen
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. 3. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. (7) Ein Angebot nach § 13 Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten. (8) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, die gewählten technischen Lösungen oder sonstige günstige Ausführungsbedingungen zu berücksichtigen. 3. In die engere Wahl kommen nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Unter diesen Angeboten soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z. B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend. (7) Ein Angebot nach § 13 Absatz 2 ist wie ein Hauptangebot zu werten. (8) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen.