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Rz. 126 Der Betreuer unterliegt dem grundsätzlichen Schenkungsverbot des § 1804 S. 1 BGB. Er kann in Vertretung des Betroffenen keine Schenkungen vornehmen. Insoweit handelt es sich um eine Schutzvorschrift zur Erhaltung des Vermögens des Betreuten. Für den Begriff der "Schenkung" gilt der allgemeine Schenkungsbegriff des § 516 BGB. Liegt eine gemischte Schenkung vor, die in der Regel dann gegeben ist, wenn die Gegenleistung den Wert des aus dem Vermögen erbrachten Vermögensopfers nicht erreicht, ist im Zweifel die gesamte Schenkung nichtig nach § 139 BGB. Wenn betreuer bergen . Allerdings hat die Rechtsprechung angenommen, dass, wenn der entgeltliche Teil den unentgeltlichen i. H. v. 80% des Verkehrswertes übersteigt, keine Unentgeltlichkeit vorliegt. [169] Insbesondere sind in der Praxis als Schenkung anzusehen der Verzicht auf ein Wohnrecht des Betreuten (jedoch nicht, wenn dieser das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann und es keinen wirtschaftlichen Wert mehr besitzt) [170] sowie die Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung vom Betreuten auf einen Dritten hin.
Es wird höchste Zeit für eine Neubewertung und Reform des Betreuungsrechtes in Deutschland. Angefangen beim Namen. Denn viele tappen in die Betreuungsfalle, weil sie unter "Betreuung" etwas anderes verstehen. Wer zum Beispiel nach einem Unfall oder akuten Ereignis in einem Krankenhaus landet und dort gefragt wird, ob er einverstanden ist, dass ihm ein "Betreuer zur Seite gestellt wird", gibt spontan sein Einverständnis, ohne zu ahnen, das er damit quasi sein Leben aus der Hand gibt. Betrogen durch Betreuer - wenn alte Menschen hilflos werden | Das Erste - Panorama - media. Wenn er Glück hat und einen seriösen und im besten Sinne bemühten Betreuer bekommt, kann das eine wirkliche Hilfe sein. Hat er jedoch das Pech an jemanden zu geraten, der sein Amt vom Schreibtisch aus regelt und sich nicht persönlich um das Wohlergehen der Menschen kümmert, deren Leib und Leben seiner Obhut anvertraut wurden, sitzt buchstäblich in der Falle. Denn diese Betreuer entwickeln häufig dann den größten Ehrgeiz wenn der Betreute oder Angehörige sich ans Gericht wenden, weil sie mit dem Betreuer nicht zurecht kommen oder die Betreuung insgesamt loswerden wollen.
Die Frage, ob ein Betreuter mittellos ist oder nicht, entscheidet auch darüber, ob die Betreuervergütung und der Aufwendungsersatz aus Mitteln des Betreuten oder aber von der Staatskasse zu tragen ist. Die Abgrenzung der Mittellosigkeit ist in den §§ 1836 c, 1836 d BGB definiert. Übersteigt das Einkommen eines Betreuten die Freigrenzen der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen, so ist der übersteigende Teil zur Finanzierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes einzusetzen. Ein gleiches gilt für Barvermögen oberhalb der Schonbeträge. Die Frage, ob der Betreute schon dann als mittellos anzusehen ist, wenn die Betreuervergütung unter Berücksichtigung der Freibeträge und Schongrenzen nicht in einer Summe aus dem Einkommen bzw. Vermögen bezahlt werden kann, ist streitig. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, die Betreuervergütung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in Raten zu zahle, die Mittellosigkeit ausschließe. Im Fall der Mittellosigkeit zahlt die Staatskasse die Ansprüche des Betreuers.