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Bezüglich der Strafbarkeit verhält es sich genau umgekehrt. Dies führt dazu, daß mehrdeutige Äußerungen, die strafrechtlich nicht relevant sind, dennoch zivilrechtlich untersagt werden können. Entscheidend ist dabei, ob die Deutungsvariante aus Sicht des unvoreingenommenen und verständigen Empfängers eine unwahre Tatsachenbehauptung oder eine Schmähkritik darstellen könnte. Beweislastumkehr bei rufschädigenden Tatsachenbehauptungen – Kanzlei Hoesmann. Es kommt darauf an, welcher Eindruck beim Empfänger im Gesamtzusammenhang entsteht. Die Absicht des Äußernden, also ob dies auch so gemeint war, spielt dabei keine Rolle. Fotos dürfen grundsätzlich ohne Einverständnis der Abgebildeten nicht veröffentlicht werden. ( § 22 KunstUrhG) Ausnahmen liegen vor, wenn es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, die Person auf dem Bild nur als Beiwerk neben einer Landschaft erscheint, es sich um Bilder von Versammlungen handelt ( § 23 (1) KunstUrhG); wird jedoch ein berechtigtes Interesse verletzt gelten diese Ausnahmen nicht ( § 23 (2) KunstUrhG) Liegt eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unzulässige Veröffentlichung vor, stehen dem Verletzten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu ( §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB).
Äußerungen stellen grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ( Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) der betroffenden Person bzw. des Gewerbebetriebs dar. Abzugrenzen sind Meinungsäußerungen (siehe weiter unten) gegenüber Tatsachenbehauptungen. Letztere sind Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind und als wahr oder unwahr eingestuft werden können. sind grundsätzlich unzulässig, insbesondere ehrverletzende Äußerungen wie Beleidigungen, üble Nachrede, Verleumdungen, Kreditgefährdung (§§ 185-187 StGB). Ist strittig, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist, trägt derjenige die Beweislast, welcher die Behauptung aufgestellt hat. Im Zweifel ist eine Behauptung damit unzulässig.
Darauf hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28. 2016 – 1 BvR 3388/14 – hingewiesen.