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Andrea Moersdorf: Als Mutter einer behinderten Tochter schliee ich mich vollkommen Ihrer Argumentation an. Denn das Anlegen des Beckengurtes im Rollstuhl dient zunchst zur Herstellung der Mobilitt und stellt schon aus diesem Grund keine freiheitsentziehende Manahme vor. Wie verhlt es sich denn bei dem besagten Gitterbett? Astrid Maigatter-Carus: Auch das Gitterbett stellt keine umfassende Beschrnkung der Freiheit dar, da das Kind in dem Gitterbett nur bernachtet. Es handelt sich lediglich um unterbringungshnliche Manahmen, die nach dem ausdrcklichen Willen des Gesetzgebers nicht unter den zitierten Paragraphen fallen. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung damit begrndet, dass die staatliche Verantwortung und Kontrolle im Bereich des Erziehungsrechts deutlich eingeschrnkt sind. Erfordern Gitterbett und Beckengurt für behinderte Menschen eine familiengerichtliche Genehmigung? - openPR. Das Recht der Eltern beruht auf dem natrlichen Verhltnis der Eltern zu ihren Kindern und tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Deswegen drfen die Eltern – unabhngig vom Geisteszustand des Kindes – auch im Bereich der Gesundheitsvorsorge weitreichende Manahmen zum Wohl des Kindes in eigener Verantwortung treffen.
Was hat Sie veranlasst, sich mit dieser Fragestellung zu befassen? Astrid Maigatter-Carus: Die konkrete Klärung war notwendig geworden, nachdem eine private Pflegeversicherung gegenüber einer Familie die Kostenübernahme für ein Pflegebett mit einem höheren Gitter ablehnte. Andrea Moersdorf: Bedürfen denn solche Sicherungsmaßnahmen der familiengerichtlichen Genehmigung? Astrid Maigatter-Carus: Nach § 1631 b BGB bedarf eine Unterbringung des Kindes, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, der Genehmigung des Familiengerichts. Es gibt Stimmen, die bejahen die weitergehende Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus mit dem Hinweis, dass auch Maßnahmen, mit denen einem Kind durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder ähnliches zwar nicht umfassend, aber doch zeitweise über einen längeren Zeitraum die Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird, eine Freiheitsentziehung im Sinne des genannten Paragraphen darstellen. Dieser Gedanke liegt nahe, da beim volljährigen Behinderten die Genehmigungsbedürftigkeit sogenannter unterbringungsähnlicher Maßnahmen besteht.
Wie hat denn der private Versicherer gegenüber der betroffenen Familie argumentiert? Die Familie hat für ihr schwerstbehindertes, aber sehr agiles Kind ein Pflegebett mit einem höheren Gitter beantragt. Die Versicherung führte folgendes aus: "Die Notwendigkeit von besonders hohen Bettgittern steht grundsätzlich nicht im Zusammenhang mit der Erleichterung der Grundpflege. In diesen Fällen müssen die Grundsätze für freiheitsentziehende Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierzu benötigen wir zur Klärung zwingend einen gerichtlichen Beschluss, in dem das Anbringen von höheren Seitengittern erlaubt wird. " Auf den ersten Blick scheint diese Argumentation überzeugend, da freiheitsentziehende Maßnahmen grundsätzlich der gerichtlichen Genehmigung bedürfen. Wie bewerten Sie den Sachverhalt? Die Pflegekasse verkennt, dass es sich bei der Fixierung mit einem Beckengurt im Rollstuhl bzw. bei der Ausstattung des Bettes mit Gittern nicht um freiheitsentziehende Maßnahmen handelt. Eine Freiheitsentziehung liegt nur vor, wenn die persönliche Bewegungsfreiheit des Kindes gegen seinen natürlichen Willen allseitig und umfassend beeinträchtigt wird, insbesondere durch Einschließung und Einsperrung.