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02. 11. 2012 ·Abrechnung von Anja Mehling, Syndikusanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, und Heidi Schuldt, Gebührenreferentin, Health AG, Hamburg | Plastische weichgewebschirurgische Maßnahmen kommen in unterschiedlichen (operativen) Situationen zum Einsatz. Vordergründig sind hier die Bereiche der Parodontalchirurgie (Rezessionsdeckung), der Allgemeinchirurgie (Wurzelspitzenresektionen, Extraktionen, Osteotomien) und der Implantatchirurgie (Freilegung) zu nennen. Das Einsatzgebiet ist vielfältig, die Abrechnung entsprechender Maßnahmen allerdings umstritten. In diesem Beitrag wird die korrekte Vorgehensweise bei der Abrechnung aufgezeigt. | Unter welchen Voraussetzungen sind weichgewebschirurgische Maßnahmen separat berechenbar? Weichgewebschirurgische Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich neben chirurgischen, parodontologischen und implantologischen Leistungen abgerechnet werden. Modifizierter Widmann-Lappen - Zahnmedizin - Georg Thieme Verlag. In den Allgemeinen Bestimmungen zu den Abschnitten Teil D. Chirurgische Leistungen, Teil E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums sowie Teil K. Implantologische Leistungen der GOZ ist festgehalten, dass die primäre Wundversorgung Bestandteil der jeweiligen Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig ist.
autologes Knochentransplantat einbringen, evtl. Membrantechnik evtl. Ausdünnung der koronalen Anteile des Lappens mit frischem, scharfem Skalpell oder Zahnfleischschere, evtl. Lappen girlandenförmig zurückschneiden Lappen reponieren, mit Knopfnähten fixieren: zuerst Papillen mit gerader Naht vernähen vertikale Inzisionen mit gebogener Naht evtl. Verbandplatte einsetzen.
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Eine Periostschlitzung erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Inhalt der Leistung nach der Nr. 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden. " (Bundesgesundheitsministerium, GOZ-Kabinettsbeschluss, Stand 16. September 2011, S. Lappenoperationen - eRef, Thieme. 60) Wird der Mukoperiostlappen hingegen zusätzlich geschwenkt, gedreht oder verschoben, so entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. In diesem Fall kann die Abrechnung nach der GOÄ-Nr. 2382 erfolgen. Ebenfalls werden Spalt-, Schwenk- und Stiellappen unter der GOÄ-Nr. 2382 subsumiert. Das wird durch die Bundeszahnärztekammer bestätigt: "Die Vornahme schwieriger Lappenplastiken (zum Beispiel Spaltlappenplastik) wird nach Nr. 2382 (GOÄ) berechnet. " (BZÄK, GOZ-Kommentar, Stand: 7. 115). Daneben sind weitere weichteilplastische Maßnahmen – wie zum Beispiel Vestibulumplastiken oder totale Mundbodenplastiken im Zusammenhang mit chirurgischen Maßnahmen – denkbar.
Zugangslappen Wurzelresektion Apikal verschobener Lappen Extraktion Tunnelierung Worauf zielen resektive Eingriffe im Rahmen der Parodontalchirurgie ab? Auf den Erhalt des klinischen Attachmentniveaus Auf die Schaffung minimaler Sondierungstiefen unmittelbar postoperativ Auf die Reinigung von der häuslichen Mundhygiene unzugänglichen Nischen Auf die Therapie von Gingivarezessionen Auf die Freilegung supragingivaler Präparationsränder Welcher der folgenden Faktoren ist als Kontraindikation für die Durchführung eines resektiv-chirurgischen Vorgehens anzusehen? Medikamentös eingestellte Hypertonie Gut eingestellter Diabetes mellitus (HbA1c 6, 8) Inadäquate Mundhygiene Bestehende Implantate im Restgebiss Prothetischer Restaurationsbedarf an den zu behandelnden Zähnen An welchen Zähnen bietet sich die Tunnelierung besonders an? Modifizierter widman lappen md. Obere Prämolaren mit Wurzelfraktur Endodontisch behandelte Unterkiefer(UK)-Molaren mit Furkation Grad III und Restaurationsbedarf Zweite Oberkiefer(OK)-Molaren mit langem Wurzelstamm und Furkation Grad II distal Vitale erste UK-Molaren mit Furkation ≥II ohne Restaurationsbedarf Vitale OK-Molaren mit Furkation III und Restaurationsbedarf Was ist die Hauptursache für Therapiemisserfolg nach Tunnelierung?