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30. Juni 2017 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17. Mai 2017 die "Förderrichtlinie zur Durchführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderungen" veröffentlicht. Auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie können fortan Anträge auf Förderung zum Aufbau entsprechender Beratungsangebote gestellt werden. DVfR Reha-Recht: Förderrichtlinie zur Durchführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Das Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung geht auf § 32 BTHG zurück. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung löst die durch das SGB IX eingeführten gemeinsamen Servicestellen ab. Die Beratungsangebote der öffentlichen Leistungs- und Rehabilitationsträger sowie der Leistungserbringer bleiben dagegen davon unberührt bestehen. Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung stellt daher die dritte zentrale Beratungssäule für Menschen mit Behinderungen dar. Leistungserbringer können ebenfalls ein Angebot zur ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung einrichten, wenn dieses notwendig ist, um in der jeweiligen Region eine ausreichende Abdeckung zu erreichen.
Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung bildet damit einen wichtigen Eckpfeiler in der Neuordnung des Leistungsrechts für Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK). Die Förderung und der Zuwendungszweck Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewährt nach § 32 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab 1. Jan. 2018 durch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dez. 2016 (BGBl. 3234) und nach Maßgabe der Förderrichtlinie vom 2017 Zuwendungen zur Erreichung der Ziele der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. Zuwendungszweck ist die Förderung eines von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen ergänzenden niedrigschwelligen Beratungsangebots für Menschen mit Behinderungen. EUTB Rhein-Erft-Kreis. Der Zugang soll niedrigschwellig in seiner inhaltlichen, räumlichen, sozialen und zeitlichen Dimension sein, d. h. insbesondere räumlich, mobil, telefonisch gut erreichbar und barrierefrei sein sowie eine adressatenorientierte Angebotsnutzung ermöglichen.
11. 2016; Welti: Beratung im Recht – am Beispiel der Beratung für und durch behinderte Menschen; Beitrag D41-2016 unter; 18. 10. 2016; Wienstroer: Peer Counselling. Das neue Arbeitsprinzip emanzipatorischer Behindertenarbeit. In: Günther, Peter & Eckhard Rohrmann (Hg. Förderrichtlinie für die 'Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung' veröffentlicht. ): Soziale Selbsthilfe. Alternative, Ergänzung oder Methode sozialer Arbeit, 1999, S. 165–180. Infotheknachricht unter vom 31. 2017: "Förderrichtlinie zur Durchführung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung für Menschen mit Behinderungen veröffentlicht"
Zentrale Merkmale unabhängiger Teilhabeberatung Zentrale Merkmale einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung in Abgrenzung zur gesetzlichen Beratungs- und Unterstützungspflicht der Kostenträger sind (Wansing, 2016): weitgehende Unabhängigkeit von ökonomischen und haushaltsrechtlichen Interessen; keine Kostenverantwortung; Parteilichkeit mit dem Ratsuchenden. Die Beratung von Betroffenen durch Betroffene zeichnet sich darüber hinaus u. a. aus durch: Rückgriff auf die einschlägigen persönlichen Erfahrungen des Beraters; Angebot eines Rollenvorbildes für die Ratsuchenden durch die Person des Beraters. Unabhängige teilhabeberatung förderrichtlinie für brennstoffzellen. Ergänzende unabhängige Beratung im geltenden Sozialrecht § 65b SGB V gibt vor, ein von Leistungserbringern unabhängiges Beratungs- und Informationsangebot als Regelleistung für Verbraucher sowie für Patienten vorzuhalten. Ziel ist eine kostenfreie und qualitätsgesicherte Beratung in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Hieraus ergibt sich eine Schnittstelle für Menschen mit Behinderungen, die in gesundheitsrechtlichen Fragen einen besonderen Bedarf haben.