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Bild: MEV-Verlag, Germany Betriebsrentenanpassung: Überdurchschnittliche Kosten für Firmen sind nicht zwingend zu berücksichtigen. Werden Betriebsrenten eines Branchenversorgungswerks regelmäßig angepasst, so hat dies nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Minderung um einen sogenannten biometrischen Faktor ist dabei nicht möglich, entschied nun das BAG – auch wenn einige Firmen überdurchschnittlich belastet sind. Im sogenannten Essener Verband sollen die Versorgungsleistungen der angeschlossenen Unternehmen vereinheitlicht werden. Nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung "A" des Essener Verbands hat dieser die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. Höhere Belastung rechtfertigt Abschlag nicht Zuletzt bezog der Verband dabei einen sogenannten biometrischen Faktor mit ein. Dadurch minderte sich der ursprünglich vorgesehene Jahreszuschlag um je 0, 765 Prozent. Der Verband begründete den Abschlag mit höheren finanziellen Belastungen der Mitgliedsunternehmen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Klagen jedoch letztendlich abgewiesen. Die Begründung überzeugt jedoch nicht: So hat das BAG ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 16 BetrAVG auch auf die Anpassungen der Betriebsrenten des Essener Verbands insoweit anzuwenden seien, dass eine unrechtmäßige Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag zu rügen und bis zum übernächsten Anpassungsstichtag Klage zu erheben sei. Mangels entsprechender Rügen und Klagen sei nach Auffassung des BAG daher eine Geltendmachung nicht mehr möglich, so dass die Ansprüche für die Jahre 2008 bis 2011 nicht mehr bestünden. Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Urteil Gegen diese Entscheidung haben die Verbandsjuristen des DFK, Rechtsanwalt Krekels und Rechtsanwältin Stritzel, nun Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben. Denn das BAG hat hier mit seiner Entscheidung seine Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten. Die Übertragung der durch Auslegung entwickelten Verwirkungsrechtsprechung führt nämlich zu einer jährlichen Rüge- und Klagepflicht aufgrund der jährlichen Anpassung durch den Essener Verband.
Klage des DFK auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Jahre 2008 bis 2011 Entsprechend diesem Beschluss passte ein Großkonzern aus Essen das Ruhegeld seiner Betriebsrentner für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 an und zahlte auch die Differenzbeträge für die Jahre 2012 bis 2015 nach. Den sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ergebenden Differenzbetrag zahlte dieser aber nicht. Nach langen Verhandlungen, die letztendlich scheiterten, erhoben die Verbandsjuristen, Rechtsanwalt Michael Krekels und Rechtsanwältin Anika Stritzel, für rund 100 Betriebsrentner Klage vor den zuständigen Arbeitsgerichten auf Nachzahlung der Differenzbeträge für die Jahre 2008 bis 2011. Drei Klagen wurden hier als Musterklagen durchgeführt, die restlichen bei den jeweiligen Arbeitsgerichten terminlos gestellt. Die Rechtslage wurde sodann von den verschiedenen Arbeits- und Landesarbeitsgerichten kontrovers diskutiert. Die Klagen wurden zum Teil abgewiesen, zum Teil wurde ihnen überwiegend stattgegeben.