actionbrowser.com
Vertretung gegenüber Banken, Behörden und Gerichten Wenn es schwierig wird, stehen wir an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie mit Rat und Tat bei Verhandlungen mit Banken und Behörden, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Zudem vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich.
(nicht im Sozialverwaltungsverfahren) Verfahren [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Die entsprechende Behörde hat sich an das Betreuungsgericht (bei minderjährigen Betroffenen an das Familiengericht) zu wenden, das einen entsprechenden Vertreter bestellt. Dieser hat gegenüber der ersuchenden Behörde die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, ist also berechtigt, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen, Akteneinsicht geltend zu machen und Rechtsmittel einzulegen. Die Bestellung ist vom Gericht aufzuheben, wenn die Anordnungsvoraussetzungen wegfallen. Ergänzende Regelungen für den Vertreter im Verwaltungsverfahren finden sich zu Punkt vier im Betreuungsrecht, zu den anderen Punkten im Pflegschaftsrecht des BGB. ᐅ Aufgabenkreis Vertretung gegenüber der Einrichtung (Behörden, Klinik- und Heimleitung) - Betreuungsrecht - Tipps - AnwaltOnline. Unterschied ist: der Vertreter im Verwaltungsverfahren hat einen Anspruch auf Aufwendungsersatz und Vergütung gegenüber der Behörde, auf deren Antrag hin er bestellt wurde. In der Praxis kommt es relativ selten zur Bestellung eines derartigen Vertreters. Meist nehmen die Gerichte entsprechende Anträge von Behörden zum Anlass, einen Betreuer oder Pfleger nach dem BGB zu bestellen, zu dessen Aufgabenkreis dann auch die Vertretung gegenüber der Behörde gehört.
"In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich". Im § 1902 BGB wird die Funktion der rechtlichen Betreuung im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, beschrieben. Das heißt, dass hiervon auch Vertretungshandlungen gegenüber Ämtern und Behörden, sowie bei Gerichten umfasst sind. Vertreter im Verwaltungsverfahren – Wikipedia. Der jeweilige Aufgabenkreis für eine solche Interessenwahrnehmung zur Vertretung des Betroffenen sollte vorhanden sein. (Meier/Deinert, 2016, Juris das Rechtsportal). Der Betreuer stellt für den Betreuten im Rahmen dieses Aufgabenkreises auch Anträge bei Behörden (§ 1902 BGB). Zu den Aufgabenkreisen von Betreuern gehört oft auch die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen. Aber auch, wenn dies nicht ausdrücklich als Aufgabenkreis benannt ist, zählt der Kontakt zu Behörden unterschiedlicher Art zu den Vertretungsaufgaben des Betreuers im Rahmen der gesetzlichen Vertretung ( ber_Behörden). Der Betreuer besitzt im Rahmen des Aufgabenkreises eine gesetzliche Vertretungsmacht, diese ist die eigentliche Funktion der Betreuung.
In einem anderen Fall beim BGH dann ging es um die Zustimmung zur Rücknahme eines Rechtsmittels, wobei sich die Ausführungen so lesen, dass im Umkehrschluss bei einem Aufgabenbereich "Vertretung in Strafsachen" dies möglich wäre: Die Rechtsmittelrücknahme war nicht wirksam, da der (Pflicht-)Verteidiger nicht gemäß § 302 Abs. 2 StPO zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt war. Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden - Betreuung-Bad Salzungen. Die Zustimmung des Betreuers stellt hier keine ausdrückliche Ermächtigung dar; denn sein Aufgabenbereich umfasst nicht auch die Vertretung in Strafsachen (…)= BGH, 4 StR 354/12 Doch Vorsicht, dies hat der BGH später aufgegriffen und klargestellt, dass er das mal ganz anders sehen möchte: Ein Recht, für den Beschuldigten von dessen Rechtsmittelbefugnis aus § 296 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen, räumt die Strafprozessordnung dem gesetzlichen Vertreter des Beschuldigten nicht ein. Das Gesetz verleiht dem gesetzlichen Vertreter in § 298 Abs. 1 StPO vielmehr die eigenständige Befugnis, selbst unabhängig vom Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einzulegen.
(2) Dennoch möchten wir, für den Fall, dass der Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten o. ä. angeordnet wurde, im Folgenden einige Dinge erläutern. Im Übrigen sollten Sie unsere Erläuterungen zu den anderen Aufgabenkreisen berücksichtigen. Anträge durch den Betreuten Auch wenn der Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten angeordnet wurde, kann der Betreute seine Anträge bei Behörden grundsätzlich selber stellen. Vertretung gegenüber behoerden. Er ist auch berechtigt gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch einzulegen oder sich sogar gerichtlich zu wehren. Hat allerdings der Betreuer das jeweilige Verfahren übernommen, in dem er z. einen Antrag für seinen Betreuten stellt, so ist in diesem Verfahren nur noch der Betreuer handlungsfähig. Der Betreute wird, auch wenn er geschäftsfähig ist, nur noch wie eine prozessunfähige Partei behandelt, § 53 ZPO. Der Betreute kann also keine Prozesserklärungen mehr abgeben. "Die von einem Betreuten ohne Einwilligung des Betreuers eingelegte und von diesem auch nicht genehmigte Beschwerde ist unzulässig, wenn ein Einwilligungsvorbehalt für die Vertretung bei Gerichten angeordnet wurde".
"Weiterhin ist Herr/ Frau __X dazu befähigt freiheitsentziehenden Maßnahmen zuzustimmen sowie die Zustimmung in lebensrettende Operationen zu erteilen. " Fehlt es an einer solchen Formulierung, erfasst die Generalvollmacht diese Punkte nie. Sie müssen ausdrücklich erwähnt werden. 5. ) "Diese Vollmacht erlischt nicht mit dem Tode, sondern durch meinen Widerruf oder den Widerruf der Erben. " Möglich wäre hier auch die Generalvollmacht mit dem Tod enden zu lassen. Bei der Auslegung einer Vollmacht soll übrigens nicht am genauen Wortlaut festgehalten werden. Es ist viel mehr der Sinn zu erfassen und die Vollmacht danach auszulegen. Überschreiben Sie Ihre Vollmacht also mit "Generalvollmacht" und vergessen bei Punkt 2 beispielsweise die Nennung des geschäftlichen Bereichs, so wird eine Auslegung Ihres tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens ergeben, dass dieser Bereich mit einer Generalvollmacht ebenfalls erfasst ist. Bis auf die Ausnahmen die in Punkt 4 genannt wurden, wird die Vollmacht immer ausgelegt werden, wenn die wörtliche Formulierung Zweifel hinterlässt.
Ähnlich ist es auch bei der "Vertretung" durch einen Steuerberater vor dem Finanzamt. Diese Vollmachten stellen Sie quasi automatisch aus, ohne sich weiter Gedanken darüber zu machen. Der Steuerberater oder auch der Anwalt wird Ihnen bei einem ersten Gespräch ein entsprechendes Formular vorlegen, dass Sie nur zu unterzeichnen brauchen. Erschrecken Sie hier nicht. Oft sind diese vorformulierten Formulare weiter gefasst, als Sie es getan hätten. Dies hat den einfachen Vorteil, dass der Steuerberater oder auch der Anwalt besser und schneller auf Veränderungen reagieren kann. Denn er muss die Vollmacht nicht erst noch von Ihnen erweitern lassen.