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Frage vom 28. 9. 2006 | 12:14 Von Status: Frischling (11 Beiträge, 2x hilfreich) Verjährung bei Blizen nach Anhörungsbogen Hallo, ich wurde Mitte April 2006 geblitz. Mitte Mai kam der Anhörungsbogen in dem ich die Tat zugab. Bis heute habe ich nichts mehr gehört. Wann verjährt die Tat nach dem Anhörungsbogen? MfG Gerhard # 1 Antwort vom 28. 2006 | 13:10 Von Status: Unbeschreiblich (42493 Beiträge, 15190x hilfreich) Die Tat verjährt 3 Monate, nachdem Du den Anhörungsbogen bekommen hast. Auch, wenn im Einzelfall behördeninterne Vorgänge die Verjährung unterbrechen können, dürfte in Deinem Fall Verjährung eingetreten sein, da das ja schon etwa 4 1/2 Monate her ist. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit. Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche mit Empfehlung Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen Alle Preise inkl. MwSt.
Sie wurden geblitzt und warten jetzt auf den Bußgeldbescheid? Nicht so schnell – denn nach einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung ( StVO) bekommen Sie zu allererst einen Anhörungsbogen. Hierbei gibt es bestimmte Fristen, die es zu beachten gilt. FAQ: Fristen beim Anhörungsbogen Wann erhalte ich einen Anhörungsbogen? Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird ein Anhörungsbogen an den Fahrzeughalter verschickt, wenn vor Ort unmittelbar nach dem Verstoß keine Anhörung stattgefunden hat. Wie lange es dauert, bis dieser verschickt wird, variiert von Behörde zu Behörde. Welche Frist muss bei der Beantwortung des Anhörungsbogens beachtet werden? Wollen Sie den Anhörungsbogen beantworten, haben Sie dafür in der Regel eine Woche Zeit. Die genaue Frist können Sie dem Schreiben entnehmen. Mehr dazu erfahren Sie hier. Welche Verjährungsfrist gilt beim Anhörungsbogen? Wird der Anhörungsbogen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verstoß versendet, verjährt die Ordnungswidrigkeit. Der Anhörungsbogen unterbricht die Verjährungsfrist in einem Bußgeldverfahren.
Geht dieser auch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlass beim Fahrer ein, wurde durch den Erlass die Verjährung der Ordnungswidrigkeit selbst tatsächlich unterbrochen und um sechs Monate verlängert. Erreicht er den Empfänger nicht innerhalb dieser zwei Wochen, so wird erst mit seinem Erhalt die Sechs-Monats-Frist in Gang gesetzt. Das bedeutet aber nicht, dass Sie von nun an den Bußgeldbescheid einfach aussitzen können. Wird ein Bußgeldbescheid ignoriert, können die Behörden eine Erzwingungshaft anordnen. Die kann sich auf bis zu sechs Wochen erstrecken, unter Umständen (bei Mehrfachvergehen) sogar auf Monate. In diesem Fall kann Ihnen auch ein Rechtsanwalt nur bedingt weiterhelfen. ( 42 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 52 von 5) Loading...
FAQ: Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben Muss ich den Verstoß auf dem Anhörungsbogen zugeben? Nein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten, auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit begangen haben. Was passiert, wenn ich den Verstoß nicht zugebe? Um den Verkehrssünder zu ermitteln, kann die Polizei z. B. auch Zeugen befragen. Ist es möglich, eine andere Person anzugeben, statt den Verstoß zuzugeben? Falsche Beschuldigungen sind strafbar. Sie sollten also keine andere Person angeben, wenn Sie selbst gefahren sind. Video: Was hat es mit dem Anhörungsbogen auf sich? In diesem Video erfahren Sie, wozu die Anhörung im Bußgeldverfahren dient. Die richtige Vorgehensweise bei der Anhörung Grundsätzlich sollten Sie im Anhörungsbogen den Verstoß nur dann zugeben, wenn sie ihn auch wirklich begangen haben. Doch selbst in diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hier besteht ein Aussageverweigerungsrecht, von dem Betroffene in jedem Fall Gebrauch machen können.
Strafbefehl ohne Anhörung - geht das? Kann ein Strafbefehl ohne Anhörung erlassen werden? Für viele Beschuldigte kommt der Strafbefehl überraschend. Manche wurden von der Polizei zur Vernehmung geladen und haben nicht damit gerechnet, dass das nächste Schreiben der Justiz bereits der Strafbefehl sein kann. Und andere haben vorher überhaupt nichts von den Ermittlungen gehört – bis dann urplötzlich der Strafbefehl im Briefkasten liegt. Ist das zulässig? Oder ist ein Strafbefehl ohne Anhörung eine Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz)? Recht auf Gehör im Strafverfahren In einem Ermittlungsverfahren wird das Recht auf Gehör dadurch gewährt, dass der Beschuldigte von der Polizei zur Vernehmung geladen wird oder – bei einfachen Vorwürfen – aufgefordert wird, sich schriftlich zu äußern. Geht der Beschuldigte nicht zur Vernehmung oder schickt er keine Stellungnahme zurück, gehen die Strafverfolgungsbehörden davon aus, dass er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und auf sein Recht auf Anhörung verzichtet.